Stellwagen.  Hastung  für.  Gepäck.  1205

Detlagten  oder  seines  Stellwagenführers  (Landr.
Th.  IV  Kap.  I  §.  20  Nr.  5;  Seuffert,  Komment.
  z.  GO.  I.  Aufl.  Bd.  in  S.  43;  Windschieid,
  Pand.  §.  265  Note  17).

Vom,  Beklagten  wird  aber  außer  dem  Widerspruche
  der  dem  Kläger  zum  Beweise  aufgetrageneh
bereits  oben  angeführten  Thatsachen  gegen  die  Klage
vorgebracht,  daß  der  Stellwagenführer  weder  berechtigt
  noch  verpflichtet  war,  Gelder  vom  Kläger
zur  Beförderung  zu  übernehmen,  und  daß  der
„Stellwagenführer  S.  glaubte,  der  Kläger  werde
nach  der  Niederlegung  des  angeblichen  Geldsackes
in  der  Sitztruhe  sofort  auf  derselben  seinen  Platz
einnehmen,  daß  S.  sich  nur  entfernte,  um  die  Pferde
zum  Einspannen  herbeizuholen,  und  daß  der  Kläger
sorglos  gehandelt  habe,  indem  er  sich.  von  dem
Wagen  noch  entfernte.

Diese  Behauptungen  sind  aber  nicht  geeignet,
den  Aageanspruch  zu  beseitigen::

.Diie  Behauptung,  daß  der  Stellwagenführer
weder  berechtigt  noch  verpflichket  war,  den  Geldsack
  anzunehmen,  widerspricht  der  Ordnung  für
Land=  und  Wasserboten,  Lohnkutscher  und  Stellwagenunternehmer
  §.  4,  wonach  den  Stellwagenführern
  zwar  die  Uebernahme  und  Bestellung  von
Briefen  2c.  und  Frachtstücken  mit  Ausnahme
des  Passagiergutes  untersagt  bleibt,  weil  von
diesem  Verbote  nach  dem  Wortlaute  dieser  Ordnung
dat  Passagiergut  ausgenommen  ist,  und  der  Kläger
den  behaupteten  Geldsack  dem  Stellwagenführer,  mit
welchem  er  reisen  wollte,  als  sein  Passagiergut
übergab.  Wenn  von  dem  Beklagten  die  Ausnahme
nur  auf  anderes  Reisegepäck  beschränkt  und  die  Uebernahme
  des  Geldes,  welches  ein  Relisender  auf  den
Stellwagen  bringt,  Seitens  des  Stellwagenführers
für  unzulässig  erklärt  werden  will,  so  findet  diese
Beschränkung  keine  Begründung  in  der  angezogenen