206  Stellwagen.  Haftung  für  Gepäck.

Orduung  für  Stellwagen-Unternehmer,  weil  die
Ausnahme  alles  Passagiergut  umfaßt.

Die  weitere  Angabe,  wonach  nicht  der  Stellwagenführer,
  sondern  der  Kläger  sorglos  gehandelt
haben  soll,  ist  unerheblich,  weil  vom  Momente  der
Uebergabe  an  der  Stellwagenf¾hrer  für  das  Passagiergut
  zu  sorgen  hatte  und  dessen  Annahme,  daß
der  Reisende  sich  nicht  mehr  entfernen  werde,  jeden-Ffalls
  keinen  Aufhebungsgrund  seiner  Verpflichtung
bezüglich  des  Passagiergutes  bilden  kann.  Da  ouf
dieses  Verhalten  des  Stellwagenführer#s  die  weitere
Bestimmung  des  oben  angezogenen  fr.  25  §.  7
(19,  2),  daß  es  an  einem  Verschulden  fehle,  wenn
Alles  geschehen  sei,  was  ein  jeder  sehr  Sorgsamer
gethan  haben  würde,  keine  Anwendung  finden  kann,
so  fehlt  es  an.  thatsächlichen  Momenten,  wodurch
der  Beklagte  von  seiner  Verpflichtung  zur  Ablieferung
  des  Geldsackes  und  von  der  Haftung  hiefür
befreit  werden  könnte.  -  E—
Wenn  vom  Beklagten  noch  hervorgehoben
wird,  daß  das  in  Frage  stehende  Werk  nur  auf  Beförderung
  von  Personen  gehe  und,  wenn  diese  Passagiergut
  bei  sich  hätten,  sie  für  dasselbe  persönlich
sorgen  müßten,  wenn  dazu  ein  Formular  eineß
Reisescheines  für  eine  Postomnibusfahrt  vorgelegt
wird,  auf  dessen  Kehrseite  Reisevorschriften  und  darunter
  die  Bestimmung  abgedruckt  ist:  „Für  das
Gepäcke  wird  eine  Garantie  nicht  geleistet,  daher
der  mit  Gepäcke  versehene  Reisende  beim  Auf=  und
Abpocken  gegenwärtig  sein  muß,“  —  und  wenn
daraus  gefolgert  werden  will,  daß  der  Stellwagenunternehmer
  um  so  weniger  für  das  Reisegepäck
hafte,  als  ja  auch  die  k.  Post  nicht  dafür  hafte,  so
erscheinen  diese  Aufstellungen  als  unbehelflich.

Wer  Reisende  mittelst  Fuhrwerkes  befördert,
hat  auch  das  mit  denselben  übernommene  Reisegepäck
  zu  befördern,  und  bildet  der  Transport  von