Stellwagen.  Haftung  für  Gepäck.  207

diesem  auch  einen  Gegenstand  des  Vertrages,  welcher
eben  für  den  Stellwagen-Unternehmer  jene  Haftungen
  auch  für  daß  Gepäck  des  Reisenden  involvirt,
wovpon  im  Vorstehenden  gesprochen  wurde.
„„Und  was  die,  Vergleichung  des  Stellwagen-Unternehmers
  und  der  k.  Post  bezüglich  der  Postomnibus
  betrifft,  so  ist  hier  nicht  der  Platz,  sich  üler
die  Rechtsverhältnisse  der  letzteren  zu  verbreiten,
und  wird  nur  bemerkt,  daß,  wenn  die  vorangeführte
Bestimmung  aus  dem  Reisescheine  für  Postomnibus-=fahrten
  als  eine  Vertragsbestimmung  erachtet  wird,
die  beklagte  Partei  nicht  in  der  Lage  ist,  eine  gleiche
Vertragsbestimmung  dem  Kläger  gegenüber  für  sich
geltend  zu  machen,  und  daß  Vertragsbestimmungen
Dritter  für  sie  von  keinerlei  Belang  sein  können
DAGErk.  v.  7.  Dez.  1868  RNr.  769.
.  Nachschrift  des  Einsenders.  Es  läßt
sich  aus  den  hier  entwickelten  Gründen  wohl  annehmen,
  daß  der  Unternehmer  einer  Stellwagenfahrt
einzusfehen  habe,  wenn  der  Reisende  an  seiner  Person
  oder  auch  an  seinem  Gepäcke  durch  fehlerhafte
  Beschaffenheit  des  Fuhrwerkes  oder  durch
einen  Fehler  der  Wagenführung  Schaden
leidet;  man  kann  jedoch  wohl  bezweifelu,  ob  ihm
auch  die  custo  dia  für  das  Reisegepäcke  obliege  7
Auf  die  Analogie  der  Art.  395  und  400  des
Handelsgesetzbuches  wird  man  sich  zur  Bejahung
dieser  Frage  nicht  berufen  können;  denn  der  Aufgeber
  eineß  Frachtstückes  läßt  dasselbe  ganz  und
gar  aus  seinen  Händen  und  übergibt  es  der  alleinigen
  Obhut  des  Frachtführers,  weshalb  es  dieser  an
die  Adresse  abzuliefern  oder  für  den  vollen  Ersatz
zu  haften  hat,  insoferne  der  Schaden  nicht  erweislich
durch  unabwendbaren  Zufall  entstanden  ist.  .
Daraus,  daß  es  den  Stellwagen-Unternehmern
gestattet  ist,  auch  das  Gepäcke  ihrer  Possagiere
aufzunehmen,  kann  nicht  gefolgert  werden,  daß  das-