208  Stellwagen.  Hastung  für  Gepäck.

selbe  durch  die  Aufnahme  die  Eigenschaft  eines,  wirklichen
  und  demnach  vom  Unternehmer  1zu  kustodtrenden
  Frachtstückes  annehme;  die  ganze  Elnurichtung
unserer  gewöhnlichem  Stellwagenfahrten  zeigt“  vielmehr
  das  Gegentheil  und  spricht  sich  unverkennbar
dahin  aus,  daß  der  Inhaber  des  Stellwagens  weist
"entfernt  sei,  wegen  Abhandenkommens  eines  Gepäckstlickes
  die  Haftung  übernehmen  zu  wollen.
„  Nicht  nur,  daß  es  den  Stellwagen  zan  einem
cgehörihen  Verschlusse  fehlt,  werden  sie  auch-  von
keinem  Aufseher  begleitet.  so  daß;  wenn  dor  Wagenführer
  an  irgend  einer  Haltstelle  die  Zügthicte  zu
versorgen  oder.  sonst  ein  Geschäft  abzumachen  hat,
der  Wagen  lediglich  der  Aufsicht  der  Passagiere  üben
lassen  bleibt.

Die  Reisenden.  wissen  dieses.  auch  sehr.  wohl,
und  wenn  man  Tausende  derselben  fragen  wollte,
so  erhielte  man  die  übereinstimmende  Antwort,  daß
jeder  das.  eingenommene  Gepäcke  selbst  zu  bewachen

Dieses  offe#nkundige.  Verdlinih  welches
—.  kr.  34  de  reg.  jur.  (50,  17)  .—  ein  stillschweigendes

  Uebereinkommen  zwischen  dem  Reeisepublikum-
  und  den  Stellwagenbesitzern  begründet,
mußte  auch  dem  Kläger  bekannt  sein,  woraus  dann
von  selbst  folgt,  daß,  wenn  er  den  Geldsack  in  die
besondere  Obhut  des  Wagenführers  gegeben  hat,
die  durch  letzteren  zeigenmächtig  üÜbernommene
custodia  zwar  dessen  eigene  Haftungsverbindlichs
keit,  nicht  aber  die  seines  Dienstherrn  begründen
konnte.

Sollte  es.  aber  richtig  sein,  daß  den  Unternehmern
  die  custodia  obliegt,  so  werden  diese  ihrem
Unternehmen  eine  ganz  andere  Einrichtung  geben
müssen,  was  dann  auch  eine  Erhöhung  der  Fahrbreise.
  öur  unausbleiblichen  Folge  baben  wird-In.



dakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  Sesen  Enke)
*  "  in  Erkbgen-  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.