210  Voraus  und  Errung.-Gemeinschaft.
Entscheidnngen  des  obersten  Gerichtshofes  für
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ern  rechts  des  Rheines.
1.
Voraus  und  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  ansbacher
Recht  und  preuß.  Landrecht.

Aus  Anlaß  der  Auseinandersetzung  des  Räücklasses
  einer  Ehefrau  waren  mehrfache  Fragen  des
ansbacher  Statutarrechtes  und  des  subsidiären  preuß.
Landrechtes,  nach  welchem  der  Fall  zu  beurtheilen
war,  zu  entscheiden.

Der  Ehemann  besaß  bei  Eingehung  der  Ehe
1837  ein  Anwesen,  welches  mit  2300  fl.  belastet
in  die  Ehe  gebracht  wurde,  während  bei  dem  Tode
der  Ehefrau  diese  Schulden  berichtigt  waren,  anderseits
  der  Werth  des  Anwesens  bedeutend  gestiegen
  ist.  Eine  Tochter  hatte  ferner  noch  bei  Lebzeiten
  der  Mutter  2600  fl.  als  Heirathsgut  und  Ausfertigung
  erhalten.

In  dem  Streite  der  Tochter  gegen  den  überlebenden
  Ehemann  wegen  Herausgabe  des  mütterlichen
  Vermögens  handelte  es  sich  nun  um  folgende
Fragen:

1)  Darf  der  Tochter  der  Vorempfang  von  2600  fl.
an  ihrem  Voraus  abgerechnet  werden  ?2

2)  Gehört  die  Wertherhöhung  des  Gutes  zur  Errungenschaftsmasse
  oder  zum  gesonderten  Vermögen
  des  Wittwer3  2

3)  Muß  sich  dieser  den  Betrag  der  Schuldentilgung
zu  2300  fl.  abziehen  lassen?

4)  Ist  derselbe  bezüglich  des  Einbringens  des  als
Gutspertinenz  vorhandenen  Inventars  beweispflichtig?


Zu  1.  Diese  Frage  wurde  verneint.  Die
Gründe  des  bezüglichen  oberstrichterlichen  Erkenntnisses
  lauten:

Das  hler  zunächst  maßgebende  Ansbacher  Provinz.=Recht

  enthält  blos  die  aus  dem  Prinzipe  der  ehelichen