Voraus  und  Errung.-Gemeinschaft.  211

Errungenschaftsgemeluschaft  abgeleiteten  Grundsätze,
welche  bei  Trennung  einer  ersten  Ehe  durch  den  Tod
bezüglich  des  Rücklasses  des  verstorbenen  Ehegatten
und  der  Ausmittlung  des  Vorauses  der  Kinder  und
selner  Sicherstellung  zu  beobachten  sind.  Darüber,
wie  es  gehalten  werden  soll,  wenn  die  hinterlassenen
  Kinder  oder  eines  derselben  bereits  bei  Lebzeiten
  des  verstorbenen  Elterntheiles  ein  Heirathsgut  erhalten
  hat,  bestimmt  das  Prov.-Gesetz  nichts  und
kommen  deßhalb  in  dieser  Beziehung  die  Bestimmungen
  des  subsidiär  geltenden  Preußischen  Landrechte
zur  Anwendung-Diese

  Bestimmungen  finden  sich  in  Th.  IH
Tit.  2  §F.  300  ff.,  woselbst  von  der  gesetzlichen  Erbfolge
  der  Kinder  ersten  Grades,  dann  von  der  Ausgleichung
  unter  denselben  wegen  der  Ausstattungen
und  andern  Zuwendungen  die  Rede  sst.

Hier  verordnet  nun  §.  303,  daß,  wenn  einige
Kinder  von  dem  Erblasser  bei  dessen  Lebzeiten
etwas  zur  Ausstattung  erhalten  haben,  jedem  der
Übrigen  Kinder  ebensoviel  aus  der  Erbschaft  vor  deren
  Thellung  zum  Voraus  verabfolgt  werden  müsse;
es  solle  jedoch,  sagt  5.  323,  diese  Ausglelchung
wegen  der  Ausstattung  nur  zwischen  den  Kindern
unter  sich  erfolgen  und  gehe  den  miterbenden  überlebenden
  Ehegatten  nichts  an.

Nach  dieser  letzten  Gesetzesstelle  erscheint  der
Verklagte  zum  Einwand  aus  der  Kollationspflicht
der  Klägerin  gar  nicht  legitimirt.  Es  handelte  sich
auch  bei  dem  Tode  der  Ehefrau  des  Verklagten,  der
Mutter  der  Klägerin,  nur  um  Ausmittlung  des  mütterlichen
  Nachlasses;  die  Mutter  war  die  im  Gesetze

emeinte  Erblasserin  und  nur  bezüglich  des  von  ihr

Fbinterlassenen  Vermögens  hatte  die  Ausgleichung

und  zwar  nur  unter  den  Kindern  stattzufinden.  Ihren

  Geschwistern  würde  Klägerin  unzweifelhaft  kollationspflichtig

  sein,  wenn  das  Heirathsgut  und  die
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