212  Voraus  und  Errung.-Gemeinschaft.

Ausstattung,  welche  sie  vor  der  Mutter  Tod  bei
ihrer  Verheirathung  erhalten  hatte,  von  ihrer  Mutter,
  nämlich  aus  dem  besonderen  Vermögen  der  Mutter,
  bestellt  worden  wäre.  Daß  der  Klägerin  Heirathsgut
  und  Ausstattung  aus  solcher  Quelle  stammen,
  hat  Verklagter  selbst  nirgend  behauptet,  sondern
  nur,  daß  sie  aus  dem  gemeinschaftlichen  Erwerbe
genommen  worden  seien.  Ueber  diesen  gemeinschaftlichen
  Erwerb  hatte  aber  während  der  Ehe  zur  Zeit,
da  die  fragliche  Dotation  erfolgte,  der  Ehemann  und
Vater  in  Kraft  des  ehelichen  Güterverwaltungsrechts
die  ausschließliche  Verfügung  1.  c.  II.  1.  §.  231,
er,  der  Vater,  war  es  auch,  dem  nach  dem  Gesetze
zunächst  die  Ausstattung  der  Tochter,  die  kein  eigenes
  Vermögen  hatte,  oblag  1.  c.  II.  2.  §.  235,
und  kann  demnach  das  fragliche  Heirathsgut  nicht
als  eine  bei  Lebzeiten  der  Mutter  aus  deren  Vermögen
  genommene  Ausstattung  angesehen,  Klägerin
nicht  verpflichtet  werden,  diese  Ausstattung  in  den
mütterlichen  Nachlaß  einzuwerfen.

Zu  2  u.  3  wurde  oberstrichterlich  ausgesprochen,
daß  die  einfache  Werths-Erhöhung  dem  Sondergute
zugeht,  daß  dagegen  die  mit  2300  fl.  bezahlten  Schulden
  von  dem  Eingebrachten  abzurechnen  sind.

Die  Gründe  sind  zu  2:

Hiebei  genügt  es,  wenn  nun  erwiesen  wird,
daß  die  Immobilien,  welche  zur  Zelt  des  Todes  der
Frau  vorhanden  waren,  bereits  von  ihm,  dem  Ehemanne,
  in  die  Ehe  gebracht  wurden,  da  der  Werth
dieser  Immobilien  durch  die  vereideten  Sachverständigen
  am  6.  Oktober  1865  festgestellt,  die  deßfallsige
  Ziffer  nicht  angefochten  ist  und  eine  etwa
seit  1837  eingetretene  Werthserhöhung  dem  Manne,
der  nie  aufgehört  hatte,  Eigenthümer  dieser  Immobilien
  zu  sein,  zu  Gute  kommt.

Hiergegen  spricht  nicht  die  Bestimmung  des
§396  Th.  II.  Tit.  1  des  preußischen  Landrechtes;