Voraus  und  Errung.-Gemeinschaft.  213

denn  wenn  auch  die  H.'schen  Eheleute  nach  Ansbacher
  Provinzial-Recht  im  Güterstande  der  Erwerbsgemeinschaft
  lebten  und  somit  die  Gemeinschaft  des
während  der  Ehe  Erworbenen  sich  auf  den  Gesammterwerb
  der  Eheleute  erstreckte,  so  kann  doch  unter
diesem  gemeinschaftlichen  Erwerbe  nicht  die  während
der  Ehe  eingetretene  Verbesserung  derjenigen  Vermögensstücke
  gerechnet  werden,  welche  der  eine  oder
andere  Ehegatte  bereits  vor  Eingehung  der  Ehe  besaß
  und  in  diese  einbrachte.

Solche  Verbesserungen  sind  integrirende  Bestandtheile
  des  eingebrachten  Hauptgutes,  wachsen  diesem
an  und  bleiben  daher  auch  im  gesonderten  Eigenthume
  des  Einbringers,  um  so  mehr,  als  von  der
Klägerin  nicht  behauptet  wurde,  daß  diese  Meliorationen
  aus  anderen,  als  aus  dem  Gute  selbst  fließenden
  Mitteln  bewirkt  wurden.

Es  ist  daher  auch  bei  Berechnung  des  Werthes
  des  vom  Ehemanne  eingebrachten  Vermögens
nicht  auf  die  Zeit  des  Einbringens  zurückzugehen,
vielmehr  der  Werth  bei  der  Vorausregulirung  zu
Grund  zu  legen,  welchen  das  eingebrachte  Vermögen
  zur  Zeit  des  Todes  des  Ehegatten  hat,  dessen
Rücklaß  regulirt  werden  soll.  Zwar  bestimmt  §.  398
1.  c.,  daß  gleich  bei  Eingehung  einer  Ehe  mit  Erwerbsgemeinschaft
  nicht  blos  ein  Verzeichniß  der
beiderseitigen  Illaten  aufgenommen,  sondern  auch,
daß  dieselben,  behufs  einer  künftigen  Auseinandersetzung,
  zu  einem  gewissen  Werthe  angeschlagen  werden
  sollen;  allein  diese  Bestimmung  schließt  eine  spätere
  Werthserhebung  überhaupt  nicht  aus.

Zu  3  lauten  die  Gründe:

Das  eingebrachte  Vermögen  bleibt  ausschließliches
  Eigenthum  des  einbringenden  Ehegatten  und
ist  deßhalb,  auch  im  Falle  die  Ehe  getrennt  wird,
vorweg  aus  der  Masse  auszuschelden.