214  Voraus  und  Errung.-Gemeinschaft.

conf.  Lutz,  Intestat-Erbfolge  nach  Ansbacher  Provinzialrecht
  S.  11  ff.

Ansbacher  Amtsordnung  von  1608  Tit.  XII.

Tutelar-Edikt  von  1790  Nr.  IV.

Blätter  für  Rechtsanwendung  Bd.  XVIII  S.  1—8.

Es  bilden  daher  die  vorehelichen  mit  diesem
Vermögen  verbundenen  Schulden  keinen  Gegenstand
der  Gemeinschaft.  Solche  Schulden  waren  eine  Last
des  Vermögens  des  betreffenden  Ehetheiles  zur  Zeit
der  Vermögens-Einbringung  und  müssen  deßhalb  am
Werthe  des  eingebrachten  Aktivvermögens  in  Abrechnung
  gebracht  werden;  denn  es  gilt  hier  der  Grundsatz:
  bona  non  intelliguntur,  bisi  deducto  aere
ealieno.

Nun  ist  zwar  richtig,  daß  der  Ehemann  in
Kraft  seines  ehelichen  Mundiums,  seines  Vermögensverwaltungsrechtes,
  während  der  Ehe  nicht  blos  die
in  dieser  Zeit  entstandenen,  sondern  sogar  seine  vorehelichen
  Schulden  aus  dem  seiner  eheherrlichen  Verwaltung
  unterstellten  Vermögen,  insbesondere  auß
der  Errungenschaftsmasse  tilgen  darf,  und  daß  der
gemeinschaftliche  Erwerb  von  den  Gläubigern  des
Mannes  ohne  Unterschied,  ob  die  Schulden  vor  oder
nach  der  Heirath  entstanden  sind,  angegriffen  werden
  kann,  .

Lutzl.c.§.25undpreuß.LanbrechtTh.II

Tit.  4  S.  407.
allein  dies  gilt  nur  von  dem  Verhältnisse  des  Ehemannes
  seinen  Gläubigern  gegenüber  und  von  der
Haftung  des  gemeinschaftlich  errungenen  Vermögens
für  die  Mannesschulden.

Bel  der  Vorausregulirung  d.  h.  bei  der  Auseinandersetzung
  de5  überlebenden  Ehetheiles  mit  seinen
  Kindern  über  den  Nachlaß  der  verstorbenen  Frau
und  Mutter  kann  der  Vater  nur  dasjenige  vorweg
aus  dem  vorhandenen  Vermögen  wegnehmen,  was
er  wirklich  in  die  Ehe  eingebracht  hat.