Voraus  und  Errung.-Gemeinschaft.  215

Ansbacher  Tutelaredikt  von  1790  Nr.  IV.

Arnold's  Beiträge  zum  deutschen  Priv.-Recht
BdW.  1  S.  106.

Lutz  I.  c.  F.  30.

Als  wirkliches  Einbringen  kann  aber,  nach  der
obigen  Ausführung,  nur  die  nach  Abzug  der  Schulden
noch  verbleibende  Vermögensgröße  betrachtet  werden.

Mit  vollem  Rechte  hat  deßhalb  im  vorliegenden
  Falle  der  Richter  II.  bei  Berechnung  des  Einbringens
  des  Verklagten  die  Schulden  desselben  in
Abzug  gebracht,  welche  schon  vor  dessen  Verheirathung
  auf  dem  eingebrachten  Gute  hafteten  und  mit
in  die  Ehe  eingebracht  wurden.  -

Zur  Frage  4  wurde  die  Beweispflicht  des  Ehemannes
  aus  folgenden  Gründen  oberstrichterlich  ausgesprochen:


Es  unterliegt  zwar  nach  dem  Ansbacher  Provinzial-Rechte,
  sowie  nach  dem  preußischen  Landrechte
Th.  II  Tit.  1  8.  662  vrgl.  mit  §.  543  kelnem  Zweifel,
  daß  bei  dem  Güterstande  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  nach  Ableben  des  einen  Ehegatten  das
eigenthümliche  Vermögen  des  überlebenden  Gatten
vom  Nachlasse  des  Verstorbenen  abzusondern  ist,  daß
nach  S.  544  1.  c.  die  Vermuthung  dafür  streitet,
daß  das  Vorhandene  zum  Vermögen  des  Mannes
gehöre;  und  daß  nach  Th.  I  Tit.  2  1.  c.  §.  48  ff.
das  auf  einem  Landgute  befindliche  Vieh  und  Bauereigeräthe
  der  Regel  nach  als  Pertinenzstücke  dieses
Gutes  anzusehen  sind;  allein  es  wird  dem  Verklagten
  auch  gar  nlcht  bestritten,  daß  die  Viehstücke  und
Bauereigeräthe,  welche  sich  zur  Zeit  des  Todes  seiner
  Frau  auf  dem  Gute  befanden,  Pertinenzstücke
seines  eingebrachten  Immobiliarvermögens  seien,  sondern
  nur,  daß  zur  Zeit  des  Einbringens  seines  Vermögens
  in  die  Ehe  solches  Vieh  und  Bauerelgeräthe
  als  Pertinenz  damit  verbunden  gewesen  seien,
welche  dem  Werthe  der  nun  bei  der  Trennung  der