216  Voraus  und  Errung.-Gemeinschaft.

Ehe  durch  den  Tod  der  Frau  vorhandenen  Pertinenzstücke
  gleich  kommen.  Diese  beweglichen  Vermsgensstücke
  können  nicht  unter  den  Begriff  von  Meliorationen
  der  Grundstücke,  denen  sie  als  Pertinenz
dienen,  aufgefaßt  werden.  Der  überlebende  Ehemann
  darf  nur  das  Vorweg  aus  dem  gemeirnschaftlichen
  Vermögen  bei  der  Vorausregulirung  wegnehmen,
  was  er  in  die  Ehe  gebracht  hat.

Waren  bei  Eingehung  der  Ehe  auf  dem  von
dem  Manne  eingebrachten  Immobiliarvermögen  gar
keine  Bauereigeräthe  oder  gar  kein  Vieh,  oder  waren
  sie  in  geringerer  Quantität  oder  Qualität  vorhanden
  als  zur  Zeit  des  Todes  der  Frau,  so  hat
der  Mann  eben  diese  Gegenstände  gar  nicht  oder  in
geringerem  Werthe  eingebracht;  ihre  spätere  Anschaffung
  oder  Vermehrung  fällt  nicht  unter  den  Begriff
  der  Gutsmelioration,  sondern  erscheint  als  ein
Erwerb,  welcher  nach  den  Grundsätzen  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  beiden  Ehegatten  gemeinschaftlich  erwächst,
  somit  bel  der  Vorausregulirung  in  die  Theilungsmasse
  einzurechnen  ist.

OAG.-Erk.  vom  10.  Okt.  1868  Reg.-Nr.  524.

Die  obenerwähnte  2te  Frage  war  auch  in  einem
  nach  fränkischem  Rechte  zu  entscheidenden  Falle
zu  lösen  und  wurde  in  ganz  gleichem  Sinne  beantworttt.
  Die  bezüglichen  oberstrichterlichen  Motive
auten:  «

Die  Annahme  der  beiden  Vorinstanzen,  daß
die  Werthserhöhung  des  vom  Beklagten  in  die  Ehe
gebrachten  Anwesens  nicht  zur  Errungenschaftsmasse
gezogen  werden  kann,  ist  vollkommen  gerechtfertigt;
denn  daß  diese  Werthserhöhung  in  einer  Verbesserung
  des  Anwesens,  welche  durch  gemeinschaftlichen

leiß  und  Thätigkeit  beider  Ehegatten  oder  durch
uthun  auch  nur  eines  Ehetheiles  bewirkt  wurde,
ihren  Grund  habe,  wurde  vom  Kläger  nicht  dargethan,
  ja  nicht  einmal  auszuweisen  versucht.  In  der