Voraus  und  Errung.-Gemeinschaft.  217

Revislonsschrift  wird  zwar  behauptet,  daß  der  im
Laufe  der  Zeit  eingetretene  Mehrwerth  des  Anwesens
  nicht  blos  dem  allgemeinen  Steigen  der  Güterpreise
  in  der  kritlschen  Periode,  sondern  hauptsächlich
  der  umsichtigen  und  thätigen  Wirthschaftsführung
der  F.'schen  Eheleute  und  deren  sparsamen  und  weisen
  Fürsorgen  für  Instandhaltung  und  stete  Verbesserung
  des  Anwesens  seine  Existenz  zu  verdanken
habe;  allein  abgesehen  davon,  daß  hiemit  Revident
zugibt,  daß  im  Laufe  dieser  Zeit  die  Güterpreise  im
Allgemeinen  gestiegen  sind,  während  im  vorliegenden
Falle  noch  besonders  in  Betracht  kommt,  daß  notorisch
  Wirthschaftsanwesen,  wie  das  fragliche,  eine
beträchtliche  Werthserhöhung  erhalten  haben,  so  kann
die  bloße,  wenn  auch  durch  gemeinschaftliche  Mitwirkung
  beider  Ehegatten  erzielte  Instandhaltung
des  Anwesens  als  eine  Verbesserung  de5selben  im
rechtlichen  Sinne  nicht  betrachtet  werden  und  zwar
um  so  weniger,  als  die  außer  Acht  gelassene  Instandhaltung
  des  Anwesens  nothwendig  eine  Verminderung
  desselben  zur  Folge  gehabt  hätte,  welche,
wenn  sie  das  Separatvermögen  zum  Besten  der
Errungenschaftsgemeinschaft  erlitten  hat,  als  eheliche
Einbuße  wieder  zu  ersetzen  gewesen  wäre.  —  Mittermaier,
  Priv.-R.  III.  Ausg.  S.  358.

Völlig  unrichtig  ist  die  weitere  Aufstellung  des
Revidenten,  daß  nicht  das  fragliche  Anwesen  des
Beklagten,  sondern  der  wirklich  vorhandene  Geldwerth
  des  Einbringens  des  Ehemannes  als  Eheeinbringen
  angesehen  werden  müsse,  indem  diese  Aufstellung
  den  Grundsätzen  des  hier  zur  Anwendung
kommenden  Würzburger  Landrechts  widerstrebt,  wonach
  in  Ermangelung  eines  Ehevertrages  die  Substanz
  des  Vermögens  jedes  Ehegattens  sein  Eigenthum
  —  Separatvermögen  —  bleibt.  v.  Schelhaß,
  Darstellung  des  Würzb.  L-R.  S.  55.  —  OAG.
Erk.  v.  19.  Febr.  1870  Reg.-Nr.  850  1869.