218  Haftung  der  Ehefrau  aus  offenem  Geschäft.

2.

Beihilfe  der  Ehefrau  im  offenen  Handels=  oder  Gewerbsgeschäfte
  des  Ehemannes  (Sitzen  zu  offenem  Kram  und  Laden).

Der  oberste  Gerichtshof  hat  die  bisher  nach
verschiedenen  Partikularrechten  ausgesprochenen  Grundsätze
  über  Haftung  der  Ehefrau  wegen  Sitzens  zu
offenem  Kram  und  Laden  Blätter  für  R.-A.  Bd.
VIII  S.  318  (bayer.  Landrecht),  Bd.  XVII  S.  124
(bayer.  Landr.)  Bd.  XIX  S.  202  (ansbacher  Recht)
Bd.  XXVI  S.  141  (nürnberger  Recht);  vrgl.  außerdem
  noch  Bl.  f.  R.-A.  Bd.  XXIV  S.  129  (Lindauer
Recht),  Bd.  XXX  S.  287  (Einflußlosigkeit  späterer
Eheverträge)  Bd.  XXXI  S.  251  (Haftfrage  wegen
späterer  Schulden)]  in  einer  Reihe  von  Erkenntnissen
aufrecht  erhalten,  wonach  die  Haftung  als  eine  eherechtliche
  Folge  und  unabhängig  von  den  gemeinbez.
  nun  handelsrechtlichen  Grundsätzen  besteht,  und
zur  Begründung  der  ehefräulichen  Haftung  die  Theilnahme
  am  Geschäfte  nur  so  weit  erfordert  ist,  daß
die  Ehefrau  nach  außen  als  die  Geschäftstheilhaberin
sich  darstellt,  so  daß  sie  wegen  regelmäßiger  und
öffentlicher  Betheiligung  im  Geschäfte  als  faktische
Theilhaberin  angesehen  werden  kann.

Ein  solch'  neuerlicher  Ausspruch  erfolgte  bezüglich
  des  bayer.  Landrechtes  durch  Erkenntniß  vom
14.  März  1868  RNr.  1307  1866/67;  bezüglich
des  augsburger  Rechtes  durch  Erkenntnisse  vom  21.
März  1868  RNr.  89,  vom  22.  Sept.  1868  Nh.
635  und  vom  2.  Januar  1869  RNr.  1049,  endlich
  bezüglich  des  ansbacher  Rechtes  durch  Erkenntniß
  vom  26.  Febr.  1869  RNr.  1106  1868,  in
welchem  die  in  Bd.  XIX  S.  202  entwickelten  Grundsätze
  auf  eine  Gastwirthsehefrau  angewendet  sind.

Von  besonderem  Interesse  dürfte  hier  nur  noch
das  Augsburger  Recht  sein,  weßhalb  von  den  vor-