Haftung  der  Ehefrau  aus  offenem  Geschäft.  219

erwähnten  drei  Erkenntnissen  jenes  vom  3.  März
1868  nach  seinen  Motiven  mitgetheilt  wird.
Dieselben  lauten:
Diie  Revidentin  erklärt  in  ihrer  Schrift  selbst,
daß  die  Anwendbarkeit  der  Augsburger  Fallitenordnung
  vom  9.  Oktober  1749  §.  9  und  10  nicht
mehr  bekämpft,  sowie  auch  zugegeben  werden  wolle,
es  habe  die  Beschwerdeführerin  im  offenen  Ladengeschäfte
  durch  Waarenverkauf  hantirt.  Es  ist  auch
in  den  Gründen  des  k.  Appellationsgerlchtes  richtig
ausgeführt  worden,  daß  sich  die  allegirten  S§.  nicht
blos  auf  eigentliche  Handelsfrauen,  sondern  auch  auf
andere  in  dem  Geschäfte  ihres  Mannes  betheiligte
Ehefrauen  der  Falliten  beziehen  und  daß  sich  Katharina
  S.  laut  Zeugenaussagen  im  Spezereigeschäfte
  ihres  Mannes  durch  Detailverkauf  von  Waaren
  im  offenen  Laden,  sowie  Geldeinnahmen  regelmäßig
  betheiligt  habe;  es  wird  aber  unter  Bezug
auf  den  Wortlaut  deß  §.  9  behauptet,  daß  die  Haftung
  der  Revidentin  für  die  während  der  Ehe  kontrahirten
  Schulden  deshalb  nicht  angenommen  werden
  könne,  weil  das  Augsburger  Statutarrecht  ausdrücklich
  voraussetze,  es  habe  sich  die  gantirerische
Ehefrau  nicht  blos  an  Waarenverkäufen  und  Geldeinnahmen,
  sondern  auch  am  Einkaufen  und  Geldausgaben
  für  das  Geschäft  betheiligk,  was  hier  mangele.
Richtig  ist  nun  zwar,  daß  die  allegirte  statutarrechtliche
  Bestimmung  §.  9  bei  Festsetzung  der
Haftbarkeit  der  Eheweiber,  welche  offene  Läden  haben,
  erläuternd  beifügt,  daß  dazu  Ehefrauen  zu
rechnen  seien,  welche  gleich  den  Ehemännern  im
Kaufen  und  Verkaufen,  Geldeinnehmen  und  Ausgeben
  hantiren,  allein  es  ist  zum  Begriffe:  Einen
offenen  Laden  haben,  oder  im  offenen  Laden  sitzen,
auch  nicht  nothwendig,  daß  die  Ehefrau  alle  dort
nur  exemplikativ  aufgezählten  kaufmännischen  Geschäfte
  ausgeübt  haben  müsse.