220  Haftung  der  Ehefrau  aus  offenem  Geschäft.

Schon  der  nachfolgende  S.  10,  welcher  diejenigen
  Frauen  bezeichnet,  die  nicht  zu  den  im  offenen
  Laden  sitzenden  zählen,  erläutert  den  Begriff
dahin,  daß  darunter  solche  Frauen  gerechnet  werden,
welche  mit  ihrer  Männer-Gewerbe  nichts  zu  schaffen
  haben,  mithin  weder  selbst  kaufen  und  verkaufen
  noch  Geld  einnehmen  und  ausgeben.  Dieses
deutet  darauf  hin,  daß  der  Gesetzgeber  zu  den  im
Laden  sitzenden  und  haftbaren  Ehefrauen  solche  rechnet,
  welche  im  Allgemeinen  mit  ihrer  Männer  Gewerbe
  zu  schaffen  haben,  ohne  daß  die  Ausbübung
aller  exemplikativ  aufgeführten  Thätigkeiten  vorausgesetzt
  werden  wollte.

Außerdem  spricht  auch  für  diese  Auslegung  die
Gleichstellung  solcher  Frauen  mit  denen  von  der  offenen
  Tasche,  worunter  nach  §.  44  der  Augsburger
Pflegeordnung  von  1779  die  Wirthe,  Bäcker,  Metzger
  und  Huker  gehören,  bei  welchen  Gewerben  notorisch
  die  Ehefrauen  nicht  alle  Arten  von  Thätigkelten
  im  Geschäfte  vorzunehmen  pflegen.

Ueberhaupt  haben  der  oberste  Gerichtshof  und
die  Handelsappellgerichte  in  mehreren  Erkenntnissen
bei  der  Begriffsbestimmung  des  in  mehreren  deutschen
  Statutarrechten  als  Verpflichtungögrund  der
Gewerbsfrauen  vorkommenden  „Sitzens  derselben  zu
offenem  Kram  und  Markt“  oder  „zu  offenem  Laden“
die  Anschauung  festgehalten,  es  sei  nicht  erforderlich,
daß  die  betreffende  Ehefrau  das  Geschäft  ihres  Ehemannes
  in  allen  möglichen  Richtungen  gleich  demselben
  betreibe,  und  vielmehr  schon  genügend  erachtet,
  wenn  die  Frau  sich  nur  regelmäßig  und  wesentlich
  beim  Geschäfte  öffentlich  betheiligte,  insbesondere
  wie  hier,  den  gewöhnlich  bei  derlei  Geschäften
den  Frauen  mitüberlassenen  Detailverkauf  der  Waaren
  im  offenen  Laden  besorgte,  so  daß  das  Publikum
  hleraus  die  faktische  Betheiligung  der  Frau  im
Geschäfte  anzunehmen  berechtigt  war.  vide  Bl.  f.