Rangabtretung.  221

Ru.  Bd.  VIII  S.  318,  XIX  S.  202  u.  Zeitschr.  f.
Ges.-Geb.  Privatrecht  Bd.  XI  S.  218—222.

k%  3.
Die  Abtretung  des  Ranges  der  Hypothek  für  ehefräuliche
Illaten  enthält  nicht  auch  die  Abtretung  der  sonstigen  Vorzugsrechte
  der  Ehefrau  in  der  Gant  ihres  Mannes  (des  Vorzugs
  in  der  IV.  Klasse)  und  zwar  selbst  dann  nicht,  wenn  die
Ehefrau  für  die  in  der  Gant  liquidirte  Forderung  desjenigen,
  der  die  Abtretung  geltend  macht,  neben  dem  Ehemanne

solidarisch  haftet.

Ueber  diese  Frage  lauten  die  Motive  eines  reformirenden
  oberstrichterlichen  Erkenntnisses  im  Wesentlichen,
  wie  folgt:

Wenn  auch  die  Ehefrau  von  dem  Handelsgerichte
  auf  Klage  des  M.  (welcher  die  ehefräulichen
Vorzugsrechte  in  der  IV.  Kl.  in  Anspruch  nahm)
zur  solidarischen  Haftung  für  die  von  diesem  in  der
Gant  ihres  Ehemannes  liquidirte  Wechselforderung
verurtheilt  worden  ist,  so  berechtigt  dieser  Ausspruch
nicht  zur  Annahme  der  Vorinstanz,  daß  sie  deshalb
mit  ihrer  Illatenforderung  dem  M.  in  gegenwärtiger
  Konkurssache  in  eecutione  ausweichen  müsse.
Die  von  der  vorigen  Instanz  allegirte  Stelle  Cod.
jud.  K.  20  §.  6  Nr.  4  bestimmt,  daß  sich  eine  Ehefrau
  ihrer  Vorzugsrechte  bezüglich  ihres  Heirathsgutes
  in  der  Gant  ihres  Ehemannes  dann  nicht  bedienen
  könne,  wenn  sich  die  Frau  in  rechtsgehöriger
Form  entweder  als  Prinzipalschuldnerin  unterschreibt
oder  gutsteht,  und  sich  anbei  ihrer  weiblichen
Freiheiten  begibt,  welchenfalls  sie  nur  jenen
  creditoribus  in  executione  auszuweichen
  hat,  zu  deren  Favor  die  Renunziation
  geschehen  ist.  Die  Ehefrau  ist  dem  M.
nur  im  Hypothekenrange  ausgewichen,  der  Minder-Erlös
  auß  den  Gantrealltäten  hat  die  Hypothekforderungen
  derselben  sowohl  wie  des  M.  unwirksam