222  Hanbelssache.  Berechnung.

gemacht,  die  Ausweichungs-Erklärung  der  Ehefrau
ist  daher  vergeblich  gewesen,  erstreckt  sich  aber  nicht
weiter  auf  ihre  sonstigen  Ansprüche  auf  die  eheherrliche
  Gant.  Mit  demjenigen,  was  sie  in  der  IV.
Klasse  zu  fordern  hat,  ist  sie  dem  M.  nicht  ausgewichen,
  hat  ihm  nirgends  ihre  Forderung  cedirt.
Wenn  nun  auch  dieselbe  dem  M.  nach  Artikel  81
des  deutschen  Wechselrechtes  wegen  Mitunterzeichnung
des  Wechsels  als  Prinzipalschuldnerin  wechselrechtlich
  haften  mag,  so  hat  sie  ihm  doch  nirgends  ein
Vorzugsrecht  vor  ihrer  Illatenforderung  im  Allgemeinen
  eingeräumt,  und  es  kann  daher  aus  dem
bloßen  Umstande,  daß  sie  Schuldnerin  des  M.  ist,
diesem  im  Prioritätsurtheile  über  die  Gant  ihres
Ehemannes  nicht  ein  Vorzugksrecht  vor  ihrer  Forderung
  eingeräumt  werden,  welches  ihn  berechtigen
würde,  alles,  was  dieselbe  in  diesem  Konkurse  trifft,
vorzugsweise  zu  seiner  Befriedigung  zu  beziehen.
M.  mag  immerhin  Gläubiger  der  Ehefrau  sein,
und  kann  sich  an  deren  Vermögen,  das  sie  aus  der
eheherrlichen  Gant  trifft,  und  was  sie  sonst  noch  besitzen
  mag,  halten,  insoferne  aber  noch  andere  Gläubiger
  vorhanden  sind,  muß  der  Austrag  dieser  Ansprüche
  einem  besonderen  Verfahren  überlassen  werden.
OAG.-Erk.  v.  23.  Nov.  1868  R.-Nr.  756.

Bemerkung.  Ueber  die  Frage,  ob  aus  der
bloßen  Vorrangs-Elnräumung  selbst  eine  persönliche
Haftung  entstehe,  oder  nicht,  ist  zu  vergl.  Bd.  22
S.  260  u.  f.  dieser  Blätter.

4.
Handelssache.  Berechnung.

Die  Schuld  des  Beklagten  als  Käufer  nach
einem  unter  Kaufleuten  geschlossenen  Immobiliarkaufvertrage
  wurde  durch  sog.  Abrechnung  festgesetzt
und  der  hienach  sich  ergebende  Saldobetrag  bei  dem