Rangabtretung.  223

gewöhnlichen  Gerichte  eingeklagt.  Die  Einrede,  daß
in  Folge  der  Abrechnung  eine  Novation  und  damit
eine  Handelssache,  für  welche  mit  Rücksicht  auf  die
bethelligten  Personen  schon  die  Vermuthung  spreche,
vorliege,  wurde  in  der  Erwägung  verworfen,  daß
die  so  betitelte  Abrechnung  nur  Zahlungen  des  Beklagten
  an  dem  festgesetzten  Kaufpreise  sammt  Zinsen
  hieraus  zum  Gegenstande  gehabt,  so  daß  in  der
That  nur  eine  Berechnung  vorliege  und  der  in  Folge
dieser  ermittelte  Saldo  lediglich  eine  im  Wege  der
Rechnungsmanipulation  festgesetzte  Summe  dessen
bilde,  was  der  Beklagte  am  Kaufpreise  noch  an  den
Kläger  zu  bezahlen  habe,  daß  ein  solches  von  einer
Abrechnung  verschiedenes  BerechnungSgeschäft  (Seuffert,
  Lehrb.  d.  Pand.  §.  309  Nr.  8)  auch  nicht
die  Eigenschaft  und  Wirkung  einer  Novation  haben
könne,  daß  auch  der  Fall  nicht  gegeben  sei,  daß  mit
Festsetzung  des  Saldo  eine  handelsrechtliche  Verpflichtung
  des  Beklagten  übernommen  worden;  daß
ferner  mit  Rücksicht  auf  die  Entstehung  der  fraglichen
  Saldoschuld  auch  die  Vermuthung  für  das  Gegebensein
  eines  Handelsgeschäftes  nicht  wirksam  zu
werden  vermöge,  daß  endlich  der  Umstand,  daß  bei
dem  Kaufvertrage  der  Beklagte  auch  Hopfen,  Wein
und  Pech  von  den  abgebenden  Kaufhäusern  als  Dritten
  Betheiligten  zu  übernehmen  und  die  Beträge
hiefür  an  diese  zu  bezahlen  sich  verpflichtet  habe,
die  Natur  des  Hauptvertrages  zwischen  dem  Kläger
  und  Beklagten  nicht  zu  ändern  geeignet  sei.
OAG.-Erk.  vom  11.  Dez.  1868  Reg.-Nr.  1076.

5.

Abtretung  der  Hypothek  zur  Sicherung  einer  unverzinslichen

Forderung  für  eine  wrzineliche  Forderung;  §.  84  des  Hypoth.
esetzes.

(Vergl.  Bd.  29  S.  234,  Bd.  36  S.  216  u.  225.)

Auf  einem  Anwesen  war  für  den  kgl.  Fiskus