224  Rangabtretung.

eine  hypothekarische  Kautlon  zu  1500  fl.  u.  1200  fl.
zur  Sicherstellung  von  Holzkaufschillingsgeldern  eingetragen,
  die  der  Anwesensbesitzer  für  aus  dem
Staatswalde  zu  ersteigerndes  Holz  schuldig  werden
würde,  welche  Schuld  bis  zum  Betrage  von  919  fl.
wirklich  zur  Existenz  gelangte.  Nachher  wurden  beide
fiskalische  Hypotheken  an  N.  (nachdem  dieser  vorstehende
  919  fl.  bezahlt  hatte)  für  ein  unverzinsliches
  Darlehen  zu  600  fl.  und  ein  verzinsliches  zu
1000  fl.  abgetreten.  Die  Wirksamkeit  der  letzteren
Abtretung  war  beanstandet  worden,  weil  dadurch  die
nachfolgenden  Hypothek-Gläubiger  in  eine  nachtheiligere
  Lage  kämen,  der  oberste  Gerichtshof  ließ  jedoch
die  Rangabtretung  auch  für  die  zweite  Forderung,
so  weit  das  Kapital  selbst  in  Frage  stand,  zu,  weil
der  §.  84  des  Hypothekengesetzes  nicht  verbiete,  daß
überhaupt  der  Rang  einer  unverzinslichen  Forderung
an  eine  verzinsliche  abgetreten  werden  könne,  sondern
  blos  verbiete,  daß  an  der  Forderung,  deren
Rang  abgetreten  wird,  zum  Nachtheile  der  andern
Hypothekgläubiger  etwas  geändert  werde,  dieser  §.
daher  auch  die  Abtretung  des  Ranges  einer  unverinslichen
  Forderung  an  eine  verzinsliche  gestatte,
jedoch  mit  der  Beschränkung,  daß  mit  letzterer  der
Vorrang  für  die  privileg.  Zinsen,  welche  mit  dem
Kapltale  gleichen  Rang  haben,  nicht  in  Anspruch
genommen  werden  könne,  weil  außerdem  eine  Aenderung
  zum  Nachtheile  der  übrigen  Hypothek-Gläubiger
  bewirkt  würde,  in  welchem  Sinne  auch  die
Bemerkung  in  v.  Gönner'b  Komm.  Bd.  l  S.  580,
daß  ein  bisher  unverzinslich  eingetragenes  Kapital
nicht  in  ein  verzinsliches  verwandelt  werden  dürfe,
zu  verstehen  sei.  OAG.-Erk.  vom  17.  Nov.  1868
Reg.-Nr.  547.  -

Redakt.:  K.  Hetch.  Verl.:  Palm  &amp;+#  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sobn.