Bweiter  Ergänzungsband.  é  13.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Zerhtsanbendung

zunächst  in  Bayern.

Jahalt:  Zu  Art.  31  und  511  der  Proz.-O.  —  Gehört,  wenn  Obligellonen

kommibmasse?  —  n  e  Nebenderabredungen  zu  einem  am  13.  Februar
  1862  geschlossenen  Gottabergabvertrog.  Preuß.  Landrecht.  —
Wasserbezugsrecht.  Beschränkung  bes  elgenthümers  des  dienenden
Grundstückes,  insbesondere  nach  preuß.  Landrechte.

Zu  Art.  31  und  511  der  proz.-G.

Die  neue  Prozeßordnung  hat  bei  Normirung  der
Zuständigkeit  der  Gerichte  und  des  ordentlichen  Verfahrens
  vor  den  Handels=  und  Einzelngerichten  mehrfach
  Grundsätzen  Ausdruck  gegeben,  für  welche  es
unter  der  Herrschaft  der  Gerichtsordnung  von  1753
und  deren  Novellen  so  wie  des  pfälzischen  (französischen)
  Prozedurgesetzes  an  positiven  Anhaltspunkten
  gefehlt  hatte.  .

Es  wurden  hierdurch  mancherlei  wichtige  Streitfragen,
  die  in  Theorle  und  Praxis  entstanden  waren,
  erledigt.  Die  Prozeßordnung  hat  nämlich  in
Art.  9  —  11,  dann  31  und  511,  in  eingehender  Weise
Vorsicht  getroffen  für  Fälle,  in  welchen  aus  der
Vertheidigung  auf  die  Klage,  aus  Einreden  und  Repliken
  Streitpunkte  sich  ergeben,  deren  Tragweite
über  den  Klaganspruch  hinausgeht,  d.  h.  für  Fälle,
in  welchen,  um  zur  Entscheidung  über  den  Klaganspruch
  zu  gelangen,  über  Zwischenfragen  erkannt
werden  muß,  die  für  sich  vor  ein  anderes  Gericht
als  das  mittelst  der  Klage  angerufene  gehören  würden.
  Unter  jenen  Fällen  sind  insbesondere  auch  die-II.

  Ergänzungsband.