226  Zu  Art.  31  u.  511  der  Proz.-O.

jenigen  begriffen,  in  denen  Gegenansprüche  durch
Widerklage  verfolgt  werden.  Hierwegen  schreibt  nun
die  Prozeßordnung  (Art.  31  in  Verb.  mit  Art.  511)
vor,  daß  wenn  der  Anspruch,  welcher  durch  eine  —
formellen  Anständen  im  Uebrigen  nicht  unterliegende
—  Widerklage  bei  einem  Einzelngerichte  erhoben
wird,  die  Grenzen  der  einzelngerichtlichen  Zuständigkeit
  überschreitet,  und  wenn  letztere  nicht  durch  eine
statthafte  Vereinbarung  der  Parteien  begründet  wird,
die  Sache  vor  das  Kollegialgericht  —  Bezirks=  oder
Handelsgericht  —  zu  verweisen  und  diesem  auch  die
Entscheidung  über  die  bisher  erlaufenen  Kosten  vorzubehalten
  sei.

Die  früheren  Prozeßgesetze  enthielten  eine  gleiche
oder  ähnliche  Vorschrift  in  Betreff  der  Kosten  nicht;
vielmehr  blieb  es  dem  Einzelurichter,  welcher  in  die
Lage  kam,  seine  Unzuständigkeit  aussprechen  zu  müssen,
  überlassen,  auf  den  Kostenpunkt  ausnahmslos
die  allgemeinen  Regeln  anzuwenden.

Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  die  Neuerung
  der  Natur  der  Sache  gleichwie  dem  Rechte
und  der  Billigkeit  mehr  entspricht,  als  wenn  es  dem
Einzelnrichter  obliegt,  ohne  über  die  Wahrheit  des
beiderseitigen  Vorbringens  erschöpfend  aufgeklärt  zu
sein,  die  eine  oder  die  andere  Partei  oder  beide  des
Unterliegens  wegen  mit  Kosten  zu  belasten.

Der  Gesetzgeber  hat  aber  auch,  indem  er  an
den  angeführten  Stellen  so  wie  erwähnt  sich  aussprach,
  dies  in  einer  Weise  gethan,  daß  von  einer
Zweideutigkeit  schlechterdings  die  Rede  nicht  sein
kann.  Gleichwohl  war  der  oberste  Gerichtshof  schon
zweimal  veranlaßt,  sich  mit  Beschwerden  gegen  einzelngerichtliche
  Entscheidungen,  wodurch  dem  Willen
de5  Gesetzgebers  direkt  entgegen  gehandelt  worden
war,  zu  befassen.

In  dem  zuletzt  vorgekommenen  Falle  lautete
ein  landgerichtliches  Urtheil  wörtlich: