Art.  31  u.  511  der  Proz.-O.  227

„eb  sei  das  k.  Landgericht  zur  Entscheidung  der
Sache  unzuständig,  beziehungsweise  verweist  dasselbe
  die  Parteien  zur  Austragung  der  Sache  vor
das  k.  Bezirksgericht;  die  bitherigen  Kosten
seien  zu  vergleichen.“  ç

In  den  Gründen  war  gesagt:  „der  Gegenanspruch,
  den  Beklagter  erhob,  und  welcher  von  den
Klägern  widersprochen  worden,  überschreite  die  Grenze
der  einzelnrichterlichen  Zuständigkeit  und  es  llege  somit
  nach  Art.  31  Abs.  4  der  P.-O.  der  Fall  vor,
daß  das  k.  Landgericht  die  Sache  zur  Austragung
vor  das  Bezirksgericht  zu  verweisen  habe;  die  bisherigen
  Kosten  des  Verfahrens  waren  zu  vergleichen,
nachdem  weder  der  eine  noch  der  andere  Streitêtheil
in  der  Hauptsache  als  unterlegen  zu  erachten  ist.“

Die  ursprünglichen  Kläger  erhoben  gegen  dieses
  Urtheil,  sofern  hiedurch  das  Landgericht  anstatt
die  Entscheidung  über  die  Kosten  dem  k.  Bezirkögerichte
  vorzubehalten,  dieselben  kompensirte,  Nichtigkeitsbeschwerde
  wegen  Verletzung  der  Art.  511  und
109  Abs.  1  der  P.-O.

Der  Nichtigkeitsbeklagte  versuchte  die  Beschwerde
als  unstatthaft  zu  bekämpfen,  weil  nach  dem  citirten
Art.  511  gegen  Urtheile  von  der  hier  fraglichen  Gattung
  keinerlei  Rechtsmittel  zulässig  seien.

Der  oberste  Gerichtshof  erkannte  im  Sinne  der
Nichtigkeitsbeschwerde  aus  folgenden  Gründen:

Der  Art.  511  der  P.-O.  bestimmt,  daß  im
Verfahren  vor  den  Einzelngerichten  im  Falle  des
Art.  11  oder  Art.  31  Abs.  4  das  Gericht,  wenn
nicht  seine  Zuständigkelt  durch  Vereinbarung  begründet
  ist,  die  Sache  vor  das  Kollegialgericht  zu
verweisen  und  diesem  auch  die  Entscheid  ung  über  die
bisher  erlaufenen  Kosten  vorzubehalten  hat.  Wie
der  thatsächliche  Verlauf  des  hier  in  Frage  stehenden
  Rechtsstreites  und  die  Motive  des  angefochtenen
  Urtheiles  entnehmen  lassen,  lag  dem  k.  Land-5

