228  Art.  31  u.  511  der  Proz.-O.

gerichte  F.  der  in  der  erwähnten  Gesetzesstelle  besprochene
  Fall  unzweifelhaft  vor  und  es  war  demnach
  geboten,  die  Sache  vor  das  Kollegialgericht  zu
verweisen  und  diesem  auch  die  Entscheidung  über  die
bisher  erlaufenen  Kosten  vorzubehalten.  Das  k.  Landgericht
  hat  nun  zwar  das  erstere  gethan.  Anstatt
jedoch  dem  Kollegialgerichte  nicht  allein  das  Erkenntniß
  in  der  Hauptsache  zu  überlassen,  sondern  auch
die  Entscheidung  über  die  bisßherigen  Kosten  vorzubehalten,
  hat  das  k.  Landgericht  über  letztere  durch
Vergleichung  derselben  selbst  erkannt  und  hierdurch
unverkennbar  das  Gesetz  verletzt.
«  Wohl  verfügt  dasselbe  an  der  bezeichneten  Stelle
im  Anschlusse  an  seinen  oben  wörtlich  eingestellten
Inhalt,  daß  kein  Rechtsmittel  gegen  das  die  Verweisung
  aussprechende  Urtheil  des  Einzelngerichtes
zulässig  sein  soll.  Allein  daß  hierunter  nur  ein  Urtheil
  zu  verstehen  sel,  wodurch  der  betreffende  Rechtsstreit
  in  seiner  Integrität  an  das  Kollegialgericht
verwiesen  wird  und  nicht  ein  Urtheil  verstanden  werden
  könne,  welches  dem  Urtheile  des  Kollegialgerichts
vorgreifend  dem  letzteren  die  Möglichkeit  entzieht,
den  Rechtsstreit  in  allen  seinen  Bestandtheilen  und
Richtungen  ausschließend  zu  erledigen,  ergibt  sich
zunächst  aus  dem  unzweldentigen  Wortlaute  des
Gesetzes,  wonach  sich  das  vor  das  Kollegialgericht
verweisende  Einzelngericht  absolut  jeder  Judikatur,
insbesondere  in  Betreff  der  vor  ihm  blöher  entstandenen
  Kosten,  ein  für  allemal  zu  enthalten  hat.
Zudem  besteht  der  Grund,  warum  gegen  ein
Urtheil,  welches  sich  auf  die  Verweisung  beschränkt,
welches  jeglicher  Entscheidung  über  Haupt=  und  Nebensache
  fremd  bleibt,  kein  Rechtsmittel  gestattet
wird,  offenbar  darin,  daß  durch  ein  derartiges  Urtheil
  den  Streitstheilen  eine  eigentliche  Beschwerde
nicht  erwachsen  kann  und  die  Unbequemlichkeit,  welche
für  sie  entstehen  mag,  wenn  sie  nun  statt  des  Ein-