Art.  31  u.  511  der  Pr.-O.  229

zelngerichts  das  Kollegialgericht  anzugehen  und  bei
diesem  den  Streit  auszutragen  haben,  dem  Gesetzgeler
  nicht  erheblich  genug  erschienen  ist,  um  desalb
  eine  besondere  Beschwerde  zu  gestatten,  während
  eben  doch  derselbe  Grund  als  präsumtives  Moment
  für  die  Versagung  von  Rechtsmitteln  dort  sich
nicht  anführen  läßt,  wo  vom  verweisenden  Einzelngerichte
  einem  der  Streitstheile  oder  beiden  in  unabänderlicher
  Weise  Kosten  überbürdet  werden.  Urth.
v.  28.  Januar  1873.  HVNr.  897.

Bemerkung.  Es  sind  Bedenken  darüber  anjeregt
  worden,  ob  im  Falle  einer  Verweisung  nach
rt.  511  der  Pr.-O.  vor  dem  Bezirkögerichte  ein
ganz  neues  Prozeßverfahren  stattfinde  oder  ob  dasselbe
  die  bisherigen  Verhandlungen  vor  dem  Einzelngerichte
  bei  seinem  Ausspruche  als  Prozeßgrundlage

verwerthen  könne.

Die  erstere  Alternative  wird  unbedenklich  stattfinden.
  Der  Art.  541  spricht  blos  von  Verweisung
der  Sache  vor  das  Kollegialgericht.  Dieses  kann
aber  nur  auf  Grund  des  vor  demselben  gesetlich
stattfindenden  Verfahrens,  also  nach  Verhandlung
der  Sache  gemäß  den  Bestimmungen  des  Anwaltsprozesses
  Urtheil  erlassen,  welcher  Prozeß  nach  den
hiefür  gegebenen  Vorschriften  seinen  Verlauf  zu  nehmen
  hat.  Ein  zusammengesetztes,  theils  dem  Anwaltsprozesse,
  theils  dem  Parteiprozesse  entnommenes  Verfahren
  würde  dem  ganzen  Systeme  der  Proz.-O.
widerstreben.  #

Für  den  Eintritt  eines  völlig  neuen  Verfahrens
vor  dem  Kollegialgerichte  spricht  auch  der  letzte  Satz
des  Art.  511,  wonach  der  Fall  ins  Auge  gefaßt
ist,  daß  die  Widerklage  oder  das  Rechtsverhältniß,
welches  die  Verweisung  veranlaßt  hat,  vor  dem  Kollegialgericht
  nicht  mehr  geltend  gemacht  wird.  Der
Art.  511  hat  nur  die  Härte  der  früheren  Prozeß-