230  Familienfo.  Nutzgenuß.

vorschriften,  insbesondere  auch  des  französ.  Verfahrens,
  wonach  in  einem  solchen  Falle  Kläger  unter
Verurtheilung  in  die  Kosten  hätte  abgewiesen  werden
  müssen,  gemildert,  bezüglich  des  Verfahrens
selbst  aber  eine  Aenderung  nicht  getroffen.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für.
1#  Layern  rechts  des  —  ç

1.

Gehört,  wenn  Obligationen  eines  Familienftdeikommisses

bei  der  Verloosung  gezogen  und  durch  gleiche  Obligationen

surrogirt  werden,  der  den  Kursweith  überstelgende  Nennwerth

  derselben  dem  Fldeikommißbesitzer  oder  zur  Fidelkommißmasse?


Diiese  Frage  wurde  in  letzterem  Sinne  oberstrichterlich
  entschieden.

Die  bezüglichen  Motive  lauten:

Nach  §.  42  des  Fideikommißediktes  vom  26.

Mai  1818  (I7.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde)
steht  das  Eigenthum  des  Fideikommißvermögens  der
juristischen  Person  derjenigen  adeligen  Familie  zu,
für  welche  das  Fideikommiß  gestiftet  worden  ist,  dem
jeweiligen  Fideikommißbesitzer  gebührt  aber  nur  die
Verwaltung  und  der  Genuß  des  Fideikommisses.
-  Nach  dem  hier  zur  Anwendung  kommenden
preußischen  Landrechte  Th.  1  Tit.  21  8.  23  u.  24
ist  nun  der  Nutzeigenthümer  berechtigt,  alle  sowohl
gewöhnlichen  als  ungewöhnlichen  Nutzungen  zu  ziehen,
  und  sich  An=  und  Zuwächse,  welche  während
der  Dauer  der  Nutznießung  entstehen,  anzueignen.

Unter  solche  Nutzungen,  An=  und  Zuwächse  kann
aber  der  Mehrbetrag,  welchen  Grundrentenobligationen
  bei  der  in  Folge  einer  Verloosung  eintretenden
Heimzahlung  des  Nennwerthes  im  Vergleiche  zum