Familienfid.  Nutzgenuß.  231

Kourswerthe  abwerfen,  nach  dem  in  Th.]  Tit.  IX
§##§  220  und  222  aufgestellten  Begriffe  nicht  gezählt
  werden.

Die  Grundrentenablösungöbriefe  treten  nach
Art.  34  Abs.  1  am  Ende  des  Grundentlastungsgesetzes
  vom  4.  Juni  1848  an  die  Stelle  der  früheren
  Grundlasten,  und  bilden  daher  das  Aequivalent
der  nach  dem  oben  erwähnten  §.  42  dem  Fideikommisse
  selbst  eigenthümlich  zugestandenen  Grundrenten.
Hienach  ist  es  klar,  daß  auch  der  Betrag  in  Geld,
welcher  in  Folge  der  Verloosung  einer  Ablösungs-=obligation
  zurückgezahlt  wird,  nicht  dem  Fideikommißbesitzer,
  sondern  dem  Fideikommisse  gehört.  Wird
bei  der  Wiederanlage  des  heimgezahlten  Geldbetrages
  durch  Ankauf  gleicher  Ablösungsschuldbriefe  ein  Gewinn
  erzielt,  so  ist  es  eine  unbestreitbare  Konsequenz
der  oben  entwickelten  aus  dem  Gesetze  selbst  sich  ergebenden
  Grundsätze,  daß  dieser  Gewinn  nicht  dem
Fideikommißbesitzer  wegen  des  ihm  zustehenden  Nutzgenusses,
  sondern  dem  Fideikommißvermögen  akkreszirt,
  weil  dieser  letztere  die  Wiederanlage  nur  als  Verwalter
  vermittelt,  diese  selbst  aber  nicht  für  sich,
sondern  entschieden  nur  im  Namen  und  für  das  Fideikommiß
  bewirkt,  und  der  fragliche  Gewinn  nicht
aus  seinem  Fruchtanthelle,  welcher  ihm  nur  an  den
Interessen  des  Ablösungskapitals  zusteht,  sondern  aus
dem  dem  Fideikommisse  gehörigen  in  Folge  der  Heimzahlung
  des  Nennwerthes  der  Schuldbriefe  flüssig
gewordenen  den  Kourswerth  übersteigenden  Geldbetrage
  gezogen  wird.

In  seiner  Eigenschaft  als  Verwalter  des  Fideikommisses
  ist  der  Fldeikommißbesitzer  nach  klarer
Vorschrift  des  preuß.  Landr.  Th.  I  Tit.  14  F.  118
nicht  berechtigt,  die  ihm  zu  Handen  kommenden  baaren
  Bestände  in  seinem  eigenen  Nutzen  zu  verwenden,
  sondern  muß  sie  nach  8.  110  so  verwenden,
wie  es  der  Zweck  der  ihm  obliegenden  Geschäfts-