232  Familienfid.  Nutzgenuß.

führung  mit  sich  bringt,  namentlich  aber  muß  diese
Verwendung  zum  Nutzen  des  Fideikommisses,  dessen
Geschäfte  er  besorgt,  geschehen,  was  auch  mit  den
Vorschriften  des  gemeinen  Rechtes  übereinstimmt.
fr.  10  8.  2,  3  und  8  mand.  (17.  1)
Glück's  Komm.  Bd.  15  FS.  291  sub  V.  -
Uebrigens  schließt  aber  das  Fidelkommißedikt.
selbst  im  §.  68  eine  solche  Manipulation,  wie  sie
der  Beschwerdeführer  in  Ansehung  der  hier  in  Frage
stehenden  beiden  Grundrentenablösungsbriefe  bezweckt,
geradezu  aus.  Denn  nach  diesem  §.  68  soll  das
in  Folge  einer  Ablösung  grundherrlicher  Gefälle  eingehende
  Kapital  lediglich  zum  Besten  des  Fideikommisses,
  besonders  zum  Ankaufe  fruchtbringender  Realitäten
  verwendet,  und  bis  dieß  geschehen  kann,  gegen
  hypothekarische  Sicherheit  verzinslich  angelegt
werden.  Daß  diese  Bestimmung  auch  auf  die  jetztgen
  Grundrentenablösungskapitalien,  als  deren  Schuldner
  sich  der  Staat  in  den  von  ihm  ausgestellten
Schuldobligationen  bekennt,  sofort  auf  die  in  Folge
einer  Verloosung  heimgezahlten  Geldbeträge  Anwendung
  findet,  kann  nicht  bezweifelt  werden,  da  das
Verhältniß  hier  wie  dort  ganz  gleich,  und  nur  die
Veranlassung  verschieden  ist,  aus  welcher  die  Ablösung
  und  das  Ablösungskapital  entstanden  ist.
Indem  nun  weiter  das  Gesetz  ausdrücklich  verbietet,
  daß  der  Fideikommihbesitzer  oder  Anwärter  sich
bei  jener  Verwendung  einen  Privatvortheil  bedinge,
so  hat  es  im  Allgemeinen  seine  Absicht  klar  zu  erkennen
  gegeben,  zu  verhüten,  daß  die  vortheilhafte
Wiederanlage  des  Ablösungskapitals  nicht  durch  irgend
eine  Spekulation  jener  Personen  verkümmert  werde.
Hienach  verliert  auch  die  Erwägung,  daß  durch
die  vom  Fideikommißbesitzer  bewirkte  Surrogirung
der  durch  Heimzahlung  des  Schuldbetrages  erloschenen
  Schuldbriefe  durch  andere  zur  Zeit  nicht  verlooste
  Obligationen  derselben  Art  dem  Fideikommisse