Familienfid.  Nutzgenuß.  233

ganz  dasselbe  zugewendet  werde,  was  es  vorher
hatte,  ihre  ganze  Bedeutung.

Denn  da  nach  obiger  Ausführung  der  ganze
heimgezahlte  Geldbetrag  dem  Fideikommisse  gehört,
so  hat  es  auch  Anspruch  auf  den  Mehrbetrag  desselben
  im  Vergleiche  mit  dem  Kourswerthe  der  Grundrentenablösungsbriefe,
  folglich  erhält  das  Fideikommiß
  durch  jene  Surrogirung  nicht  nur  nicht  dasselbe,
sondern  effektiv  um  so  viel  weniger,  als  die  Koursdifferenz
  ausmacht  und  ist  ihm  daher  auch  die  Möglichkeit
  entzogen,  den  fraglichen  Geldbetrag  in  der
Weise  zu  seinem  Vortheile  zu  verwenden,  wie  es
der  §.  68  des  Fideikommißediktes  vorschreibt,  besonders
  dann,  wenn,  wie  im  gegebenen  Falle,  jene
Differenz  nicht  sehr  gering  ist,  sondern  jedenfalls
einige  hundert  Gulden  beträgt.

Daß  indessen  auch  die  Fideikommißbesitzer  nicht
angehalten  werden  könne,  bei  elner  Verloosung  von
Grundrentenablösungsbriefen  andere  noch  nicht  verlooste
  Obligationen  mit  Daraufzahlung  des  Mehrbetrages
  in  Folge  höherer  Kourse  anzuschaffen,  ergibt
  sich  schon  aus  den  gesetzlichen  Bestimmungen
über  die  Pflichten  eines  Mandatars  sowie  aus  dem
allegirten  §.  68  von  selbst,  und  hat  er  einer  allenfallsigen
  Aufforderung  des  Fideikommißgerichtes  hiezu
  Folge  geleistet,  so  mag  er  seine  desfallsigen  Regreßansprüche
  gegen  das  Fideikommißvermögen  geltend
  machen,  wenn  er  glaubt,  dieß  nach  den  konkreten
  Umständen  mit  Erfolg  bewerkstelligen  zu  können,
  offenbar  kann  er  aber  im  gegebenen  Falle  mit
seinem  angeblichen  Schaden  nicht  kompensiren,  weil
die  speziellen  Thatsachen  nicht  angeführt  und  die
Anwärter  hierüber  nicht  gehört  sind,  sohin  alle  Voraussetzungen
  ermangeln,  welche  das  Obergericht  berechtigen
  könnten,  hierauf  irgendwie  Rücksicht  zu
nehmen.

OAG.-Erk.  v.  16.  April  1868  Reg,Nr.  152.