234  Familienfid.  Nutzgenuß.

Drei  frühere  Erkenntnisse  enthalten  den  gegentheiligen
  Ausspruch.

Zwei  davon  vom  5.  Aug.  u.  12.  Oktbr.  1867
RNr.  911  66/67  u.  941  66/67  sind  in  den  Gründen
  ganz  gleichlautend  und  diese  dem  Wesen  nach
darauf  beschränkt,  daß  bei  Surrogirung  der  gezogenen
  Obligationen  durch  Obligationen  gleicher  Art
die  Fideikommißmasse  in  ihrem  Bestande  eine  Aenderung
  nicht  erleide.  In  beiden  Fällen  handelte  es
sich  auch  um  geringfügige  Koursdifferenzen.

Ausführlicher  ist  das  dritte  Erkenntniß  vom
18.  Januar  1868  Reg.-Nr.  1491  motivirt  und
werden  die  Gründe  behufs  Vergleichung  mitgetheilt,
wie  folgt:  ·

Der  Beschwerdeführer  hat  sich  in  der  Eingabe
vom  6.  November  v.  Is.  erboten,  die  drei  zum
Fideikommißvermögen  gehörigen  Grundrentenobligationen
  à  1000  fl.,  welche  zur  Heimzahlung  bestimmt
sind,  durch  drei  Obligationen  gleicher  Art  und  gleichen
  Betrages  zu  surrogiren.  «

DurchdiefeSurrogirunggenügteaberder
Fideikommißbesitzer  den  Obliegenheiten,  welche  ihm
in  Beziehung  auf  Konservirung  der  Substanz  des
Fideikommisses  und  auf  Erhaltung  der  Rentabilität
desselben  nach  den  Gesetzen,  insbesondere  nach  den
im  Dekrete  der  Vorinstanz  allegirten  Stellen  der
Verfassungsurkunde  und  deß  Landrechts,  zukommen.

Nach  dem  Grundlosten-Ablösungsgesetze  von
1848  bilden  die  vom  Staate  über  die  abgetretenen
Grundrenten  ausgestellten  Obligationen  des  Aequivalent
  für  diese  Renten.  Der  Fidelkommißbesitzer,
welchem  die  Administration  des  gesammten  Fideikommisses
  zusteht,  hat  nun  allerdings  die  Pflicht,
das  hiezu  gehörige  Grundrentenkapital,  soweit  möglich,
  intakt  zu  erhalten,  oder,  wenn  der  Fall  der
Zurückzahlung  der  einen  oder  der  anderen  Obligation
eintritt,  dieselbe  durch  Obligationen  wenigstens  von