Familienfid.  Nutzgenuß.  235

gleichem  Werthe  und  gleichem  Zinsfuße  zu  ersetzen;
er  ist  aber  nicht  verpflichtet,  jenes  Aequivalent  dadurch
  zu  vermehren,  daß  er  die  Koursdifferenz,
welche  er  bei  Vertauschung  der  zur  Heimzahlung  gezogenen
  Obligationen  gegen  nicht  gezogene  gleicher  Art
erhält,  zum  baaren  Fideikommißvermögen  erlegt.  Diese
Koursdifferenz  ist  ein  Gewinn,  welcher  ihm  kraft
seines  Administrationsrechtes  zukommt,  wie  jeder
Gewinn,  den  er  bei  Umtausch  von  Fideikommißbestandtheilen
  gegen  gleichwerthige  Surrogate  macht,
aber  nicht  eine  dem  Stammgute  des  Fideikommisses
zufallende  Mehrung.  Es  sind  auch  die  nicht  gezogenen
  Obligationen,  durch  welche  die  Surrogirung
bewirkt  wird,  kraft  Gesetzes  dazu  bestimmt,  früher
  oder  später  dem  Inhaber  al  pari  zurückgezahlt
zu  werden,  und  sie  repräsentiren  daher  ungeachtet  des
zeitweise  schwankenden  Kourses  für  das  Fideikommiß
die  volle  Summe,  auf  welche  sie  lauten,  und  zwar
um  so  mehr,  als  sie  bei  den  rechtlichen  Verhältnissen
  eines  Fideikommisses  überhaupt  in  der  Regel
nicht  zur  Veräußerung  vor  ihrer  Heimzahlung  kommen
  werden.

Es  ergibt  sich  auch  aus  den  Akten,  daß  bei
früheren  Surrogirungen  gezogener  Grundrentenobligationen,
  welche  zu  dem  in  rubro  bezeichneten  Fideikommisse
  gehörten,  durch  Depontrung  anderer  Obligationen
  gleicher  Art  und  von  gleichem  Nennwerthe
werthe  das  k.  Appellationsgericht  von  einer  Auflage
zur  Einbezahlung  des  durch  die  Koursdifferenz  zu
erzielenden  Gewinnes  Umgang  genommen  hat.

Das  in  den  Gründen  des  appellationsgerlschtlichen
  Dekretes  vom  6.  Dezember  v.  Is.  angeführte
Beispiel  von  dem  durch  ein  Prämienloos  erzielt  werdenden
  Gewinne  paßt  nicht  auf  den  gegenwärtigen
Fall,  da  ein  solches  Loos  ein  Vermögensstück  ist,
mit  welchem  schon  seiner  Beschaffenheit  nach
von  vorneherein  die  Hoffnung  auf  einen  ohne  Zu-