236  Maündl.  Neben-Verabred.  preuß.  R.

thun  de5  Inhabers  oder  Administrators  zu  machenden
  Gewinn  verknüpft  ist,  wonach  ein  wirklich
eintretender  Gewinn  allerdings  als  eine  Accession
erscheint,  die  dem  Fideikommisse  kraft  des  Eigenthums
der  Hauptsache  zuwächst.

(Ueber  den  Koursverlust  an  solchen  Obligationen
  vergl.  diese  Blätter  Bd.  32  S.  345.)

2.

Mündliche  Nebenverabredungen  zu  einem  am  13.  Febr.  1862
geschlossenen  Gutsübergabsvertrage  *).  Preuß.  Landrecht.

Es  waren  mündliche  Nebenverabredungen  zudiesem
  Vertrage  dahin  geltend  gemacht  worden,  daß
Uebernehmer  auch  noch  Schulden  des  Uebergebers
sowie  ein  weiteres  Heirathsgut  an  eine  Schwester
zu  1000  fl.  zu  bezahlen  habe.  ·

Diese  mündlichen  Nebenverabredungen  wurden
durch  reformator.  oberstrichterl.  Erk.  im  gegebenen
Falle  für  wirksam  erachtet.  Die  bezüglichen  Motive
lauten:

Es  sagt  zwar  daß  im  vorliegenden  Falle  anzuwendende
  preuß.  Landr.  im  Th.  I  Tit.  5  §S.  127:
Ist  der  Vertrag  schriftlich  geschlossen  worden,  so
muß  Alles,  was  auf  die  Verabredung  der  Parteien
ankommt,  blos  nach  dem  schriftlichen  Kontrakte  beurtheilt
  werden,  und  §.  128:  Auf  vorgeschützte  mündliche
  Nebenabreden  wird  ohne  Unterschied  des  Gegenstandes
  keine  Rücksicht  genommen,  ferner  §.  131:
Ein  jeder  Vertrag,  dessen  Gegenstand  sich  auf  mehr
als  50  Thaler  beläuft,  muß  schriftlich  errichtet  werden;
  diesen  generellen  Bestimmungen  stehen  jedoch  die

*)  Dergl.  Fälle  können  außer  Immobiliar-Verträgen
vorkommen,  daher  die  gegebene  Frage  eine  weitere
Bedeutung  hat.  »  .