Mündl.  Neben-Verabred.  preuß.  R.  237

speziellen  Bestimmungen  gegenüber,  welche  hinsichtlich
  der  Kaufsgeschäfte,  denen  auch  der  gegenwärtige
Uebergabsvertrag  beiguzäh  en  ist,  getroffen  sind.

Im  Tit.  XI  §.  72  ist  verordnet:  Ist  die
Summe  des  Kaufpreises  in  dem  Instrumente  höher
oder  niedriger,  als  die  Parteien  ihn  verabredet  haben,
  zum  Scheine  bestimmt  worden;  so  entsteht
daraus  noch  an  und  für  sich  keine  Ungiltigkeit  des
Vertrages,  vielmehr  muß  nach  §.  73  der  Preis  unter
  den  Kontrahenten  nach  der  wahren  auf  eine  an
sich  rechtsgiltige  Weise  getroffenen  Vereinbarung  bestimmt
  werden,  und  nach  §.  74  findet,  wenn
der  wahre  Werth  nur  mündlich  verabredet
worden  ist,  je  nachdem  die  Uebergabe  bereits  geschehen
  ist  oder  nicht,  die  Vorschrift  des  Tit.  V
§  155  et  sequ.  Anwendung.

In  diesem  F.  heißt  es:  In  den  Fällen,  wo
die  Gesetze  einen  schriftlichen  Vertrag  erfordern,  derselbe
  aber  blos  mündlich  geschlossen  und  noch  von
keinem  Theile  erfüllt  ist,  findet  durchaus  keine  Klage
statt,  dagegen  sagt  S.  156:  Hat  aber  ein  Kontrahent
  von  dem  anderen  die  Erfüllung  bereits  ganz
oder  zum  Theile  angenommen,  so  ist  er  verpflichtet,
den  Vertrag  auch  von  seiner  Seite  zu  erfüllen,  oder
das  Erhaltene  zurückzugeben  oder  zu  vergüten.  —
Die  vorige  Instanz  hat  aus  dieser  Bestimmung  angenommen,
  daß  dem  Beklagten,  dem  das  erkaufte
resp.  übernommene  Gut  berelts  ausgeantwortet  worden
  ist,  freistehen  müsse,  den  Vertrag  auch  seinerseits
zu  erfüllen,  das  Gut  zurückzugeben  oder  dessen  Werth
zu  vergüten,  und  es  sei  das  lediglich  auf  Vertragserfüllung
  resp.  Einsetzung  des  mündlich  verabredeten
Mehrbetrages  der  Uebernahmssumme  in  das  Inventar
  gerichtete  Klagebegehren  im  Gesetze  nicht  beründet
  und  die  erbetene  Beweißauflage  ungerechtsentig.
  Dieser  Ansicht  der  Vorinstanz  kann  jedoch
nicht  beigepflichtet  werden.  Klägertn  will  Richtig-