238  Mündl.  Neben-Verabred.  preuß.  R.

stellung  des  Inventars  durch  Aufnahme  des  ermittelten
  wahren  Uebergabspreises  in  dasselbe.  Dieß
Begehren  setzt  allerdings  die  Annahme  voraus,  daß
der  Beklagte  daß  an  ihn  längst  übergebene  Anwesen
behalten  wolle,  und  deshalb  auch  seinerseits  den  Vertrag
  erfüllen  müsse.  Die  Vorinstanz  nimmt  selbst
an,  daß  der  Beklagte,  weil  er  sich  über  das  ihm
zustehende  Wahlrecht  nicht  ausgesprochen  habe,  das
Übergebene  Anwesen  behalten  wolle.  Wollte  er  von
dem  ihm  gesetzlich  eingeräumten  Wahlrechte  Gebrauch
machen,  so  wäre  es  seine  Aufgabe  gewesen,  gegen
diese  ihn  in  seinem  Wahlrechte  beschränkende  Zuvielforderung
  Einwendungen  vorzubringen.  Nach  seiner
Vertheidigungsweise  fällt  es  ihm  nicht  entfernt  ein,
den  Uebergabsvertrag  wieder  aufzulösen,  er  widerspricht
  nur,  daß  neben  dem  schriftlichen  Vertrage
mündliche  Nebenverabredungen,  wie  sie  Klägerin  vorgiebt,
  stattgefunden  haben,  behauptet  vielmehr,  daß
auch  er  den  Vertrag  durch  Zahlung  der  wahren
Kaufsumme  vollständig  erfüllt  habe,  und  nur  eventuell
  stellt  er  eine  Verpflichtung  aus  einer  angeblich
mündlichen  Nebenverabredung  in  Abrede,  und  es  war
daher  die  vorige  Instanz  nicht  berechtigt,  eine  vom
Beklagten  nicht  vorgebrachte  und  wohl  auch  nicht  in
seiner  Intention  liegende  Einrede  zu  suppliren,  und
lediglich  deshalb  die  Klägerin  mit  der  erbetenen  Beweisführung
  auszuschließen.

Da  sonach  die  Entscheidungsgründe  der  Vorinstanz
  nicht  geeignet  sind,  die  Beschwerde  der  Klägerin
  abzuweisen,  so  kammt  zu  erwägen,  ob  deren
Behauptungen  dem  gerichtlichen  Vertrage  vom  13.  Februar
  1862  gegenüber  mit  Rücksicht  auf  die  allegirten
  Bestimmungen  des  preußischen  Landrechtes
Berücksichtigung  ansprechen  können.  Sie  sind  aber
kelineswegs  blos  als  unwesentliche  mündliche  Verabredungen,
  auf  welche  nach  §.  128  Tit.  V  keine
Rücksicht  genommen  werden  dürfte,  anzusehen,  son-