Mündl.  Neben-Verabred.  preuß.  R.  239

dern  als  Essentialien  des  Geschäftes,  nämlich  die
Feststellung  eines  bestimmten  Kaufpreises.  Tit.  XI
8.  12.  Kann  Klägerin  ihre  Behauptungen  erweisen,
so  steht  fest,  daß  bei  der  Uebergabe  des  väterlichen
Anwesens  zwischen  den  Kontrahenten  noch  ausdrücklich
  die  mündliche  Vereinbarung  getroffen  wurde,
daß  der  Uebernehmer  nicht  nur  die  im  Vertrage  ausgesprochene
  Uebernahmssumme  von  3050  fl.,  sondern
4531  fl.  zu  bezahlen  habe.  Nach  der  Klagsbehauptung
  war  diese  vom  Beklagten  übernommene  Verpflichtung,
  ein  gleichzeitig  mit  dem  Hauptvertrage  eingegangener
  mündlicher  Nebenvertrag,  der  ebenso  giltig
sein  soll,  wie  ersterer  und  zu  dessen  Bekräftigung
Beklagter  Schuldscheine  an  diejenigen,  deren  Befriedigung
  er  nun  übernommen  habe,  ausgestellt  habe.
Diese  Vereinbarung,  wie  sie  Klägerin  behauptet,  fällt
nicht  unter  jene  Verabredungen,  welche,  weil  sie  im
förmlichen  Vertrage  nicht  mit  aufgenommen  sind,  nach
§.  265  Tit.  V  als  aufgehoben  zu  erachten  sind,
vielmehr  ist  hier  jener  Fall  zutreffend,  welchen  der
bereits  oben  citirte  §.  74  Tit.  V  vor  Augen  hat.
es.  Striethorst,  Archiv  für  Entscheidungen  des
preußischen  Obertribunals  Bd.  XXXIV  S.  285  und
das  hierin  allegirte  Präjudikat  vom  15.  Febr.  1845.

Welcher  Werth  mündlicher  Verabredungen  beigelegt
  wird,  geht  insbesondere  aus  Tit.  V  §S.  159
hervor,  welcher  bestimmt,  daß,  wenn  der  eine  Kontrahent
  die  empfangene  Sache  in  dem  Zustande,  in
welchem  sie  sich  zur  Zeit  der  Uebergabe  befunden,
nicht  zurückgeben  kann,  und  dennoch  den  mündlichen
  Vertrag  nicht  erfüllen  will,  er  den  mündlich
  verabredeten  Werth  ersetzen  müsse.  Es  sagt
hiebei  Bornemann  in  seiner  Darstellung  des  preußischen
  Civilrechts  Bd.  II  S.  274,  daß  diese  Bestimmung
  in  vielen  Fällen,  namentlich  beim  Kaufvertrage,
  dahin  führe,  daß  der  mündliche  Vertrag,
  wenn  die  Sache  in  statu  quo  nicht  resti-