240  Servitutausübung.

tuirt  werden  kann,  von  dem  Empfänger  unbedingt
erfüllt  werden  müsse.  Ob  Gutslbernehmer  das  Anwesen
  restituiren  könne,  kam  im  Prozesse  gar  nicht
zur  Sprache,  daß  er  aber  den  Vertrag  nicht  rückgängig
  machen  und  das  Uebergabsobjekt  nicht  zurückgeben
  wolle,  ist,  wie  bereits  oben  erwähnt,  unzweifelhaft,
  will  er  aber  dieß  nicht,  so  muß  er  auch
die  mündlich  eingegangenen  Verpflichtungen  erfüllen.
O#  G.-Erk.  v.  18.  Dezb.  1868  Reg.Nr.  785.

3.

Wasserbezugsrecht.  Beschränkung  des  Eigenthümers  des  dienenden
  Grundstückes,  insbesondere  nach  preuß.  Landrechte.

«  Besteht  fuͤr  den  Eigenthümer  des  herrschenden
Grundstückes  auf  dem  dienenden  Grundstücke  eine
Brunnstube,  aus  welcher  ihm  das  für  sein  Anwesen
nöthige  Trink=  und  Schöpfwasser  (durch  Röhrenleitung
  im  Boden)  zufließt  und  ist  zudem  die  Brunnstube
  in  der  Weise  angelegt,  daß  die  von  außen  in
diese  kommenden  Zuflüsse  aus  den  Wasseradern  der
Umgebung  oder  aus  dem  Sickerwasser  nicht  abgehalten
  werden,  so  ist  dem  Eigenthümer  des  dienenden
  Grundstückes  nicht  gestattet,  durch  Anlage  von
Wasserbehältern  dem  klägerischen  Anwesen  den  Wasserbezug
  zu  schmälern,  indem  die  Brunnstube  nach
ihrer  Anlage  die  Bestimmung  hat,  das  auf  dem  dienenden
  Grundstücke  entspringende  oder  natürlich  sich
darauf  sammelnde  Wasser  im  Waseserbehälter  der
Brunnstube  aufzuhalten  und  durch  diese5  Mittel  dem
Laufbrunnen  des  herrschenden  Anwesens  zuzuleiten.
Preuß.  Landr.  Th.  I  tit.  22  8.  31.

OAG.-Erk.  v.  4.  Dezbr.  1868  Reg.-Nr.  709.

NMecdatt.:  &amp;.  ettich.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.