Zweiter  Ergänzungsband.  &amp;  16.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

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deren  Einirag  bere

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
LCeyern.  rechts  Hu  Gercchohof  .

1.
Hat  der  Besitzer  des  ausgepfarrten  Zehnten  noch  die  fubsidiäre

  Baupflicht  bezüglich  der  Kultus-Gebäude  der  Pfarrei,
zu  deren  Sprengeln  der  Zehnt  früher  gehörte?

Die  Pfarrei  J.  umfaßte  früher  auch  die  Filialkirche
  W.  ·

Bei  Baufallwendungen  an  den  Kultusgebäuden
der  Mutterkirche  J.  wurden,  da  die  Renten  der
dortigen  Kirchenstiftung  keine  Ueberschüsse  ergaben,
von  jeher  die  Dezimatoren  des  gesammten  Pfarrsprengels,
  unter  diesen  auch  das  k.  Aerar  zur  Konkurrenz
  beigezogen,  und  zwar  für  sämmtliche  Zehnten
  des  Päatesprengels,  wozu  auch  die  in  den  Fluren
  von  W.  gelegenen  Zehnten  gehörten.

Bei  Baufallwendungen  an  den  Kultusgebäuden
der  Filiale  W.  wurden  die  Dezimatoren  nie  in  Anspruch
  genommen,  weil  die  Filialisten  sich  freiwillig
herbeiließen,  die  Kultusbauten  durch  Erhebung  von
Umlagen  im  baulichen  Stande  zu  erhalten.  Durch
allerhöchstes  Reskript  vom  8.  Mat  1843  wurde  die
zu  W.  bis  dahin  bestandene  Expositur  der  Pfarrei

II.  Ergänzungsband.