242  Auspfarrung  des  Zehnten.  Baupflicht.

J.  von  dieser  abgetrennt  und  zu  einer  selbstständigen
  Pfarrkuratie  erhoben  mit  entsprechender  Dottrung.

Im  Jahre  1864  ergab  sich  nun  an  den  Pfarrhofgebäuden
  zu  J.  ein  Hauptbaufall,  zu  dessen  Kosten
  durch  bestätigte  Reg.-Entschl.  das  k.  Aerar  als
Zehntbesitzer  in  den  Pfarrsprengeln  J.  und  W.  verurtheilt
  wurde.

Der  k.  Fiskus  trat  daher  gegen  die  Pfarr=  und
Kirchenstiftung  J.  klagbar  auf  und  machte  geltend,
daß  dieselbe  nur  berechtigt  sei,  von  den  Zehnten  ihres
  eigenen  Pfarrsprengels,  nicht  aber  auch  von  den
in  der  nunmehr  selbstständigen  Pfarrei  W.  gelegenen
Zehnten,  die  sekundäre  Zehntbaulast  zu  beanspruchen.
Die  erste  Instanz  entband  die  beklagte  Stiftung  von
der  Klage,  während  die  zweite  den  Ausspruch  erließ,
daß  der  k.  Fiskus  nicht  schuldig  sei,  mit  seinen  Zehntrenten
  aus  dem  Pfarrkuratiesprengel  W.  zu  den  Kultusbauten
  der  Pfarrei  J.  zu  konkurriren.

Der  oberste  Gerichtshof  stellte  jedoch  den  erstinstanzlichen
  Ausspruch  wieder  her.

Die  Motive  lauten:

Der  Revisionsbeschwerde  der  Pfarr=  und  Kirchenstiftung
  J.  war  aus  folgenden  Gründen  stattzugeben.

Vor  der  im  Jahre  1843  erfolgten  Theilung
der  Pfarrei  J.  war  das  k.  Aerar  als  Großdezimator
  nach  den  hier  zur  Anwendung  kommenden  Bestimmungen
  des  bayerischen  Rechtes  verpflichtet,  mit
den  in  der  Flur  W.,  Pfarrsprengels  J.,  gelegenen
ärarialischen  Zehnten  bei  sich  ergebenden  Baufallwendungen
  nicht  nur  für  die  Kultusgebäude  der
Mutterkirche  I.,  sondern  auch  für  jene  der  Tochterkirche
  W.  mit  der  nach  Verhältniß  dieses  Zehnten
treffenden  Konkurrenzquote  subsidiär  belzusteuern.

Landrecht  Th.  II  cap.  10  8.  18  Ziff.  8.
Anmerk.  zu  Th.  I  cap.  7  8.  42  Ziff.  7.
Mandat  vom  4.  Oktober  1770.
Concil.  Trid.  sess.  21  C.  7.