Auspfarrung  des  Zehnten.  Baupflicht.  243

An  dieser  gesetzlichen  Verpflichtung  ist  dadurch,
daß  die  Filiale  W.,  in  deren  Bezirk  der  ärarialische
Zehnt  liegt,  im  Jahre  1843  von  der  Pfarrei  I.
getrennt  und  zur  selbstständigen  Pfarrkuratie  erhoben
wurde,  eine  Verkürzung  weder  der  einen  noch  der
anderen  Pfarrei  eingetreten,  weil  diese  Theilung  nur
in  der  Person  des  Berechtigten,  nicht  aber  im  Inhalte
  des  Rechtes  selbst  eine  Veränderung  bewirken
konnte,  und  das  zur  Baukonkurrenz  verpflichtete  Aerar
auch  von  hier  an  für  beide  Pfarreien  zusammen  keine
größere,  als  die  schon  vorher  bestandene  Bauverbindlichkeit
  zu  tragen  hatte.

Der  Rechtssatz,  daß  nur  diejenigen  Zehnten
konkurrenzpflichtig  seien,  welche  im  Pfarrbezirke  gelegen
  sind,  findet  allerdings  im  gemeinen  wie  bayerischen
  Rechte  seine  Begründung.  Wird  daher  bei
Theilung  einer  Pfarrei  der  Zehnt  ausgepfarrt  und
dem  Sprengel  der  neu  errichteten  Pfarrei  zugetheilt,
so  läßt  es  sich  nicht  bestreiten,  daß,  wenn  das  Recht,
Baukonkurrenz  zu  fordern,  der  schon  bestehenden
Pfarrei  nicht  ausdrücklich  vorbehalten  wird,  der  betreffende
  Zehnt  nicht  mehr  der  vorigen,  sondern  der
neu  errichteten  Pfarrei  die  Konkurrenz  zu  leisten  hat,
weil  dasselbe  Objekt  nicht  zweimal  in  Anspruch  genommen
  werden  kann,  und  in  der  Thatsache  der
vorbehaltslosen  Zutheilung  das  Anerkenntniß  liegt,
daß  die  neue  Pfarrei  an  Stelle  der  alten  als  forderungöberechtigt
  einzutreten  hat.  Anders  verhält
eb  sich  aber,  wenn  schon  gemäß  der  ursprünglichen
Pfarrformation  die  Mutterkirche  mit  Einschluß  der
Filiale  das  Recht,  Baukonkurrenz  zu  verlangen,  in
demselben  Umfange  inne  hatte,  in  welchem  dieses
Recht  bei  Erhebung  der  Filiale  zur  Pfarrei  als
Theilungs-Objekt  belzuziehen  ist.  Hier  handelt  es
sich  nicht  um  Uebertragung  des  ganzen  Rechtes  von
einer  Pfarrei  auf  die  andere,  sondern  um  Theilung
desselben,  so  weit  sie  das  belderseitige  Interesse  ge-*

