244  Auspfarrung  des  Zehnten.  Baupflicht.

bietet.  Im  gegebenen  Falle  war  der  ausgepfarrte
Zehnt  schon  vorher  sowohl  der  Mutter  als  der  Filialkirche
  sekundär  baupflichtig,  daher  mit  einer  zweifachen
  Bauverbindlichkeit  belastet,  welche  dadurch,
daß  die  Filiale  künftig  als  selbstständige  Kuratie  von
ihrem  Antheile  Gebrauch  zu  machen  befugt  ist,  vom
anderen,  der  Mutterkirche  verbleibenden  Antheile
nicht  schon  von  Rechtswegen  enthoben  wird.

Die  Organisation  der  Pfarreien  und  die  damit
zusammenhängende  Auszeigung  der  zur  Erfüllung  der
kirchlichen  Zwecke  nothwendigen  Dotation  gehört  zur  Zuständigkeit
  der  Verwaltungsstellen,  welchen  in  Ausscheidung
  und  Zutheilung  des  Kirchenvermögens  bestimmte
  Verfügungsrechte  zustehen.  Insoferne  nun  auf
dem  Verwaltungswege  bei  Thellung  einer  Pfarrei  Vermögenstheile
  von  der  alten  Pfarrei  abgetreunt  und  auf
die  neue  überwiesen  werden,  tritt  allerdings  ein  Wechsel
in  der  Person  des  Berechtigten  ein,  insoweit  aber  diese
Ausscheidung  nicht  ausdrücklich  verfügt  wird,  bleibt  der
vorige  Zustand  aufrecht  erhalten,  ohne  daß  es  desfalls
eines  Vorbehaltes  bedarf.  Bei  Errichtung  der  Pfarrei
W.  war  aber  den  Verwaltungsstellen  gar  keine  Veranlassung
  gegeben,  das  bezüglich  der  sekundären  Kirchenbaulast
  schon  vorher  gesetzlich  feststehende  Rechtsverhältniß
  einer  besonderen  Ausscheidung  zu  unterziehen
  und  in  dieser  Richtung  Vorbehalte  zu  treffen,
da  die  Auspfarrung  des  doppelt  belasteten  Zehnten-W.
  keine  andere  als  die  sich  von  selbst  ergebende
Rechtsfolge  nach  sich  ziehen  konnte,  daß  von  nun
an  die  Gesammtberechtigung  der  Mutter=  und  Filialkirche
  in  zwei  getrennte  Rechtssubjekte  sich  aufzulösen
  und  die  Filiale  W.  als  nunmehrige  Pfarrei
daßselbe  Recht,  welches  ihr  vorher  in  Ansehung  des
Verbandes  mit  der  Mutterkirche  zustand,  selbstständig
zu  beanspruchen  hatte.

Uebrigens  hat  die  Kirche  W.  von  dem  ihr  gesetzlich
  zustehenden  Rechte  nie  Gebrauch  gemacht,