Auspfarrung  des  Zehnten.  Baupflicht.  245

indem  sich  die  Parochianen  für  immer  verbindlich
erklärten,  die  an  den  Kultusgebäuden  zu  W.  sich
ergebenden  Baufälle  aus  eigenen  Mitteln  zu  bestreiten.
  Aus  diesem  Grunde  hat  sich  auch  die  allerhöchste
Entschließung  vom  8.  Mai  1843,  worin  die  Vermögensrechte
  der  neu  errichteten  Pfarrkuratie  W.  der
Relhe  nach  beschrieben  sind,  hinsichtlich  der  Kirchenbaulast
  lediglich  auf  die  Konstatirung  beschränkt,  daß
auf  der  neuen  Kirchengemeinde  die  Verpflichtung  ruhe,
die  Kirche,  den  Friedhof  und  die  Pfarrgebäude  im
baulichen  Zustande  zu  erhalten.  Ueber  das  künftige
Zehntbaupflichts  -Verhältniß  der  Dezimatoren  zur
Pfarrei  J.  wurde  in  dieser  Konstituirungsurkunde
nichts  erwähnt  und  wollte  nicht  erwähnt  werden,
nachdem  sich  die  auf  dem  Administrativwege  gepflogene
  Instruktion  mit  der  Frage  der  sekundären  Baupflicht
  überhaupt  nicht  befaht  und  hierüber  weder
mit  der  betheiligten  Kultusstiftung,  noch  mit  den
Dezimatoren  Verhandlung  gepflogen  hat.  Durch  Umgehung
  dieser  Frage  wurde  aber  den  bezüglichen
Rechten  der  Pfarrei  J.  nichts  vergeben,  denn  hievon
  war  auf  die  Pfarrei  W.,  deren  Parochianen  die
Baulast  freiwillig  auf  sich  genommen  hatten,  nichts
mehr  zu  überweisen,  mithin  auch  die  Nothwendigkeit
nicht  eingetreten,  sich  darüber  aus  zusprechen,  was  von
der  Baupflichtigkeit  der  Dezimatoren  künftig  auf  W.
und  was  auf  J.  zu  treffen  habe.

Das  Mandat  vom  4.  Oktober  1770  ist  insoweit,
  als  sich  von  klägerischer  Seite  auf  den  letzten
Absatz  der  Ziffer  4  berufen  wird,  für  die  zu  entscheidende
  Rechtsfrage  ohne  Erheblichkelt.  In  dieser
  Stelle  ist  der  Fall  vorgesehen,  daß,  wenn  die
Pfarrkirche  oder  der  Pfarrhof  im  „Gerichtischen“
und  der  Zehnt  im  „Hofmarkischen“,  aber  noch  im
selbigen  Pfarrdistrikte,  gelegen  ist,  eine  Befreiung  des
Zehnten  von  der  Baukonkurrenz  nicht  Platz  greift.
Hieraus  folgt  mehr  nicht,  als  daß  die  Konkurrenz-