246  Auopfarrung  des  Zehnten.  Baupflicht.

pflichtigkeit  der  Zehnten  nicht  nach  dem  Jurisdiktions-Bezirke,
  sondern  nach  der  Pfarrangehörigkeit
bemessen  wird.  Diese  Regel  ist  aber  keine  absolut
gebietende  Spezialität  des  bayerischen  Partikularrechtes,
  sondern  gilt  ebenso  im  gemeinen  Rechte  als
leitender  Grundsatz,  welcher  je  nach  Umständen  auch
Ausnahmen  unterliegen  kann.  Selbst  das  k.  Fiskalat
  hat  in  der  Berufung  und  deren  Beilage  auf
Fälle  Bezug  genommen,  in  welchen  bei  Auspfarrung
von  Zehnten  das  Recht  auf  Baukonkurrenz  durch
allseitige  Zustimmung  der  Interessenten  zu  Gunsten
der  bisherigen  Pfarrei  wirksam  vorbehalten  worden
ist.  Das  Gleiche  muß  aber  auch  gelten,  wenn  sich
nach  Beschaffenheit  der  Umstände  dieser  Vorbehalt
von  selbst  versteht,  wenn  daher  das  fragliche  Recht
nur  mit  Zustimmung  der  berechtigten  Kirchenstiftung,
welche  jedoch  im  gegebenen  Falle  weder  behauptet,
noch  auß  den  Administrativakten  zu  ersehen  ist,  einer
Reduktion  zum  Vortheile  des  Pflichtigen  hätte  unterliegen
  können.  Ebensowenig  kann  dem  dieser  Stelle
eingefügten  Beisatze,  daß  „die  Concurrentia  Decimatorum
  für  ein  solches  onus  anzusehen  ist,  welcher
  der  geistlichen  Verpfltegung  wegen  von  allen
Parochianis,  sie  mögen  hofmarktsch  oder  gerichtisch
sein,  zu  prästiren  kommt“  eine  Bedeütung  beigelegt
werden.  Denn  wenn  man  auch  diesem  Satze,  dessen
  Wortlaut  sich  nur  auf  Dezimatoren  bezieht,  welche
zugleich  Parochlanen  sind,  den  erweiterten  Sinn  unterlegt,
  daß  dieser  im  Mandate  ausgedrückte  Grund
des  Gesetzes  auch  auf  Zehnten  anschlage,  deren  Inhaber
  nicht  Parochlanen  sind,  so  ist  damit  immer
nur  die  allgemeine  Rechtsregel  motivirt,  daß  jeder
im  Pfarrdistrikte  gelegene  Zehnt  ohne  Rücksicht  auf
den  Wohnort  des  Inhabers  der  Baukonkurrenz  anheimfalle.
  Daß  aber  die  Konkurrenzpflicht  dadurch
erlösche,  daß  später  vermöge  organisatorischer  Umgestaltung
  des  Pfarrsprengels  die  kirchlichen  Segnungen