Auspfarrung  des  Zehnten.  Baupflicht.  247

von  einer  anderen  Pfarrei  als  von  derjenigen  gespendet
  werden,  bei  welcher  das  Recht  auf  die  Baukonkurrenz
  zurückbleibt,  kann  aus  dieser  den  dispositiven
  Theil  des  Mandats  lediglich  motivirenden  Einschaltung
  nicht  gefolgert  und  dieses  Motiv  allenfalls
für  die  Entstehung  des  Rechtsanspruches,  nicht  aber
auch  für  die  im  Verlaufe  der  Zeit  an  dem  bestehenden
  Rechte  gesetzmäßig  vollzogenen  Veränderungen
als  Interpretations-Behelf  beigezogen  werden.
OAG.-Erk.  vom  22.  Dezb.  1868  Reg.-Nr.  819.

Bem.  In  diesem  Erkenntnisse  ist  anerkannt,
daß  nur  diejenigen  Zehnten  baukonkurrenzpflichtig
seien,  welche  im  Pfarrbezirke  gelegen  sind,  und  daß
daher,  wenn  bei  einer  Theilung  der  Pfarrei  der
Zehnt  ausgepfarrt  und  dem  Sprengel  der  neuerrichteten
  Pfarrei  zugetheilt  werde,  sich  nicht  bestreiten
lasse,  daß,  wenn  das  Recht,  Bankonkurrenz  zu  fordern,
  der  schon  bestehenden  Pfarrei  nicht  ausdrücklich
vorbehalten  werde,  der  betr.  Zehnt  nicht  mehr  der
vorigen,  sondern  der  neuen  Pfarrei  die  Konkurrenz
zu  leisten  habe,  da  in  der  vorbehaltlosen  Zutheilung
das  Anerkenntniß  liege,  daß  die  neue  Pfarrei  an  Stelle
der  alten  als  forderungsberechtigt  einzutreten  habe.

Der  Ausspruch  legt  das  entscheldende  Gewicht
nur  darauf,  daß  die  Konkurrenz  früher  der  alten
Pfarrei  nicht  allein,  sondern  auch  der  zu  dem  Sprengel
  derselben  gehörigen  Filialkirche  und  nunmehrigen
2.  Pfarrkirche  zu  leisten  war.  Hier  werde  der  neuen
Pfarrei  nur  fortgeleistet,  was  dieselbe  früher  als  Filiale
  anzusprechen  gehabt  und  das  Aerar  in  keine
schlimmere  Lage  versetzt.  Dieser  Grund  erscheint
kaum  als  durchschlagend.  Wurde  bei  Theilung  der
Pfarrei  J.  derselben  weder  die  frühere  Baupflicht,
noch  der  Zehntbezug  in  der  Flur  W.  —  so  weit
dieser  nicht  durch  die  Konkurrenz  Dritter  ausgeschlossen
  wurde  —  vorbehalten,  so  gllt  bezüglich  des  Zehnt-