Ehefräul.  Veräuß.-R.  Ansb.  u.  preuß.  R.  249

daher  der  appellationsgerichtliche  Ausspruch  Berechtigung
  gehabt  haben.

2.
Veräußerungsrecht  der  Ehefrau  hinsichtlich  ihres  eingebrachten
  Vermögens  im  Güterstande  der  Errungenschafts-Gemeinschaft
  nach  Ansbacher  Statutarrecht  bez.  preuß.  Landrecht.

Louise  R.  verkaufte  nach  notar.  Vertrage  vom
8.  Mai  1865  einen  Bauplatz,  welcher  zu  ihrem
eingebrachten  Vermögen  gehörte,  und  versprach  die
eheherrliche  Genehmigung  zu  diesem  Vertrage  beizubringen.
  Diese  ist  aber  nie  erfolgt,  insbesondere
wegen  Geistesschwäche  und  bald  eingetretenen  Todes
des  Ehemannes.

Auf  Erfüllung  de5  Vertrages  geklagt  verweigerte
  sie  solche,  weil  der  Vertrag,  als  ohne  eheherrl.
Zustimmung  abgeschlossen,  rechtsunwirksam  sei.

Die  Beklagte  wurde  jedoch  in  allen  Instanzen
zur  Haltung  des  Vertrages  verurtheilt.

Die  Motive  des  oberstrichterlichen  Erkenntnisses
  lauten:

Als  unbestritten  ist  anzunehmen,  daß  die  Verklagte
  Louise  R.  mit  ihrem  schon  vor  der  Klagserhebung
  verstorbenen  Ehemanne  im  Güterverhältniß
der  Errungenschaftsgemeinschaft  lebte,  wie  solches
nach  dem  in  Fürth  prlmär  zur  Anwendung  kommenden
  Ansbacher  Statutarrechte  besteht.  Dieses  Güterverhältniß
  ist  von  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft
dadurch  verschieden,  daß  jedem  Ehetheile  das  in  die
Ehe  gebrachte  Vermögen  eigenthümlich  verbleibt  und
nur  das  während  der  Ehe  durch  gemeinschaftliche
Thätigkeit  erworbene  weitere  Vermögen  ein  gemeinschaftliches
  wird.

ek.  Ansb.  Konk.-Ordn.  v.  1731  Tit.  11,  12,  23

und  24  und  A.  Tutel.  Edikt  v.  1790  Nr.  IV

in  Arnold's  Beiträgen  zu  dem  d.  Pr.  R.

Bd.  I  S.  55  ff.  u.  106.  -