250  Ehefräul.  Veräuß.-R.  Ausb.  u.  preuß.  R.

Lutz,  Intest.-Erbf.  nach  Ansb.  R.  8.  11,  12,  17.
Unbestritten  ist  ferner,  daß  Louise  R.  das
Grundstück,  welches  sie  am  8.  Mai  1865  an  den
Kläger  verkaufte,  vor  ihrer  Verhetrathung  mit  R.
bereits  eigenthümlich  besaß  und  es  letzterem  in  die
Ehe  brachte,  dann,  daß  deren  Ehemann  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses  vom  8.  Mai  1865  noch  lebte,
bei  letzterem  nicht  beigezogen  wurde,  daß  Louise  R.
dem  Kläger  gegenüber  sich  verpflichtete,  die  Genehmigung
  ihres  Ehemannes  nachzubringen,  daß  aber
letzterer  gestorben  ist,  ohne  diese  Genehmigung  zu
ertheilen.

Es  handelt  sich  also  lediglich  um  die  Frage,
ob  der  anerkannte  notarielle  Kaufvertrag  vom  8.  Mal
1865  zu  Recht  bestehen  kann,  obgleich  derselbe  vom
Ehemanne  der  Verkäuferin  nicht  genehmigt  wurde.

Diese  Frage  mußte  bejaht  werden.

Nach  Th.  I  Tit.  1  S.  24  des  allgemeinen
preußischen  Landrechtes  sind  die  Rechte  beider  Geschlechter
  einander  gleich,  soweit  nicht  durch  besondere
  Gesetze  oder  rechtsgiltige  Willenserklärungen
Außnahmen  bestimmt  sind.  Es  können  also  auch
Frauen  unter  dieser  Voraussetzung  sich  durch  Verträge
  rechtlich  verpflichten.  I1.  c.  Tit.  5  S.  9.  Unverhelrathete
  Frauenspersonen  werden  unter  gleicher
Voraussetzung  bei  Schließung  der  Verträge  den
Mannspersonen  gleichgeachtet  §.  23  und  bei  verheiratheten
  Frauenspersonen  verweist  das  Gesetz  bezüglich
  ihrer  Dispositionsfähigkeit  bei  Verträgen  lediglich
  auf  die  in  Th.  II  Tit.  1  u.  2  Il.  c.  enthaltenen
  Bestimmungen.  Die  sog.  Geschlechtskuratel  ist
in  Bayern  allenthalben  gesetzlich  aufgehoben.  Landtagsabsch.
  v.  10.  Nov.  1861  §.  28  Nr.  1  Ges.-Bl.
1861  S.  77.

In  Th.  II  Tit.  4  §.  210  bestimmt  das  Landrecht
  zuvörderst  den  Begriff  des  eingebrachten  Vermögens
  beim  ehelichen  Güterrechte,  welche  Begriffs-