Ehefräul.  Veräuß.-R.  Anob.  u.  preuß.  R.  251

bestimmung  mit  den  hier  primitiv  zur  Anwendung
kommenden  ansbacher  Provinz.-Rechte  vollkommen
übereinstimmt,  und  sagt  dann,  daß  in  Ansehung  des
Eingebrachten  der  Ehefrau  der  Mann  alle  Rechte
eines  Nießbrauchers  habe,  daß  er  aber  hiezu  gehörige
Grundstücke  und  Gerechtigkelten  ohne  ausdrückliche
Zustimmung  der  Ehefrau  weder  veräußern  noch  verpfänden
  dürfe,  §.  231,  232  1.  c.  Darüber,  welche
Dispositionsbefugnisse  der  Ehefrau  selbst  über  das
von  ihr  eingebrachte  und  nach  dem  ansbacher  Statutar=
  wie  nach  dem  preußischen  Landrechte  ihr
während  der  Ehe  eigenthümlich  verbliebene  Immobiliarvermögen
  zustehe,  spricht  sich  das  Gesetz  nicht“
aus.  Es  muß  deßhalb  auf  die  gesetzlichen  Bestimmungen
  über  den  Nießbrauch  und  ferner  auf  jene  über
das  eheherrliche  Verwaltungsrecht  rekurrirt  werden.
Nach  Th.  1  Tit.  21  8.  99  u.  100  I1.  c.  darf  der  Eigenthümer,
  so  lange  der  Nießbrauch  dauert,  nichts  vornehmen,
  wodurch  das  Nutzungsrecht  des  Anderen
auf  irgend  eine  Art  eingeschränkt  oder  geschmälert
wird,  doch  bleibt  dem  Eigenthümer  frei,  solche  Veränderungen
  mit  der  Sache  zu  treffen,  welche  ohne
Nachthell  des  Nutzungsberechtigten  ausgeführt  werden
  können.

Es  unterliegt  deshalb  keinem  Zweifel,  daß  die
Ehefrau  dem  Ehemanne  die  Nutzung  an  dem  von
ihr  eingebrachten  Immobiliarvermögen  nicht  entziehen
  darf,  soferne  letzteres  sich  zur  Nutzung  qualifizirt.
Im  vorliegenden  Falle  handelte  es  sich  um  einen
Bauplatz  und  Verklagte  hat  nirgends  behauptet,  daß
ihr  Ehemann  den  fraglichen  Bauplatz  irgendwie  benützte,
  einen  Nutzen  davon  gezogen  hat.

Vom  Gesichtspunkte  des  Nutznießungbrechtes
des  Ehemannes  der  Verklagten  kann  somit  die  am
8.  Mai  1865  bewirkte  Veräußerung  des  Bauplatze
nicht  angefochten  werden.

Der  Ehemann  der  Verklagten  hatte  aber  der