252  Ebhefräul.  Veräuß.-R.  Ansb.  u.  preuß.  R.

letzteren  gegenüber  noch  eine  weitere,  deren  Dispositionsfählgkeit
  beschränkende  Befugniß  in  Kraft  des
ehelichen  Mundiums.

Nach  Landr.  Th.  II  Tit.  1  8.  184  ist  der
Mann  das  Haupt  der  ehelichen  Gesellschaft  und  hat
sein  Entschluß  in  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten
den  Ausschlag  zu  geben.  Es  steht  ihm  somit  unzweifelhaft
  auch  bezüglich  des  eingebrachten  Vermsgens
  der  Ehefrau,  dessen  Früchte  zur  ehelichen
Errungenschaft  gehören,  das  Verwaltungsrecht  zu
efr.  S.  205  1.  c.  Insbesondere  hebt  das  Gesetz
§.  189  1.  c.  hervor,  daß  die  Frau  in  der  Regel
ohne  Zuziehung  und  Einwilligung  ihres  Mannes  mit
Anderen  keine  Prozesse  führen,  und  §.  196,  daß  sie
ohne  solche  Einwilligung  keine  die  Rechte  ihrer  Person
  kränkenden  Verbindungen  eingehen  kann.  Auf
weitere  Spezialitäten  des  eheherrlichen  Mundiums
in  Beziehung  auf  das  eigenthümliche  Vermögen  der
Frau  und  ihre  persönlichen  Rechte  geht  das  Gesetz
nicht  ein.  -

Was  in  dem  F.  345  ff.  1.  c.  über  eheherrliche
Güterverwaltung  bestimmt  ist,  bezieht  sich  nur  auf
die  allgemeine  Gütergemeinschaft,  deren  Grundsätze
auf  den  vorliegenden  Fall  nicht  anschlagen,  und
sind  solche  im  §.  396  bei  dem  Güterverhältnisse  der
Errungenschaftsgemeinschaft  ausdrücklich  auf  den  gemeinschaftlichen
  Erwerb  beschränkt.

Zwar  weist  §S.  411  wegen  der  Pflichten  und
Rechte  der  Eheleute  bei  einer  Gemeinschaft  des  Erwerbes
  auf  die  von  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft
  handelnden  §§.  378—  388  hin;  allein  dort
ist  auch  dem  Ehemanne  nur  ein  Verwaltungsrecht
eingeräumt,  §.  377,  und  ist  derselbe  bezüglich  der
Immobtlien  in  derselben  Weise  beschränkt,  wie  dieß
schon  oben  aus  §.  232  beim  eingebrachten  Vermsgen
  angeführt  wurde  (§F.  378).  Auch  in  diesen  §§.
wird  von  dem  eheweiblichen  Dispositionsrechte  nicht