Ehefräul.  Veräuß.-R.  Ansb.  u.  preuß.  R.  253

weiter  gesprochen.  In  dem  Wortlaute  der  hier  anzuwendenden
  Gesetze  ist  somit  kein  Anhaltspunkt  für
die  Annahme  gegeben,  daß  der  Kaufvertrag  vom
8.  Mai  1865,  weil  Verklagte  darin  ohne  Konsens
ihres  Ehemannes  über  ihr  Eigenthum  verfügte,  nichtig
oder  rechtsungiltig  sei.  ç

Auch  die  Schriftsteller,  welche  sich  als  Kommentatoren
  des  preußischen  Landrechtes  über  die
Rechte  der  Eheleute  an  ihrem  eingebrachten  Verms-6bn
  aussprechen,  bezeichnen  nirgends  die  von  einer

hefrau  an  ihrem  eingebrachten  Vermögen  während
der  Ehe  ohne  eheherrlichen  Konsens  vorgenommene
Veräußerung  als  rechtsungiltig.

Bornemann  berührt  in  seinem  Werke,  systematische
  Darstellung  des  preuß.  Landrechtes  bezüglich
  der  streitigen  Frage  blos  die  Verhältnisse  bei
der  allgemeinen  Gütergemeinschaft.

Koch  in  seinem  Lehrbuche  des  gemeinen  preuß.
Privatrechtes  sagt  zwar  in  Bd.  II  §.  752  S.  574,
daß  der  Frau  ohne  Bewilligung  ihres  Mannes  keine
Veräußerungsbefugniß  zustehe,  selbst  wenn  die  Veräußerung
  unbeschadet  des  Nießbrauches  geschehen  soll,
und  S.  576  Nr.  III,  daß  die  Frau  einseitig  ohne
Zustimmung  des  Mannes  dessen  Berechtigungen  (sein
VerwaltungSrecht)  nicht  beschränken  kann;  allein
abgesehen  davon,  daß  aus  seiner  Ausführung  nicht
zu  entnehmen  ist,  daß  er  hiebei  das  eingebrachte
Vermögen  der  Frau,  das  ihr  eigenthümlich  verbleibt,
im  Sinne  hatte,  derselbe  vielmehr  generell  vom  Eingebrachten
  spricht,  so  stützt  er  seine  Behauptung,  daß
die  Frau  ohne  des  Mannes  Bewilligung  nicht  verdußern
  dürfe,  auf  die  §§.  221  —223  l.  c.  d.  L.-R.,
welche  vom  vorbehaltenen  Vermögen  der  Ehefrau
sprechen,  bezüglich  welches  der  Ehefrau  Verwaltung,
Nutznießung  und  freie  Disposition  gestattet  wird;
und  es  ist  nicht  gerechtfertigt,  aus  dieser  Bestimmung
  per  argum.  e  contrario  zu  folgern,  daß  die