254  Ehefräul.  Veräuß.  R.  Ansb.  u.  preuß.  R.

Frau  über  ihr  eingebrachtes,  nicht  vorbehaltenes,
aber  gleichwohl  ihr  eigenthümlich  verbliebenes  Vermögen
  keine  Disposition  habe.

Förster  in  seiner  Theorie  des  gem.  preuß.  Priv.=Rechts
  Th.  III  S.  507  vindizirt  dem  Ehemanne  blos
daß  Verwaltungsrecht,  wie  es  aus  dem  eheherrlichen
Mundium  fließt,  spricht  sich  aber  darüber,  in  wie
weit  dadurch  die  Berechtigung  der  Ehefrau  in  Beziehung
  auf  ihr  eingebrachtes  Vermögen  beschränkt
ist,  gar  nicht  aus.  Förster  stellt  zwar  S.  493  die
Behauptung  auf,  daß  die  Frau  ihre  Rechtsangelegenheiten
  selbstständig  nicht  betreiben  könne,  daß  sie,
soweit  sie  von  ihrem  Manne  vertreten  werden  muß,
nicht  handlungsfähig  sei;  allein  er  bezieht  sich  zur
Begründung  dessen  nur  auf  §S.  189  I.  c.  d.  Lor.,
woselbst  lediglich  ausgesprochen  ist,  daß  die  Frau
in  der  Regel  ohne  des  Mannes  Zustimmung  mit
Anderen  keine  Prozesse  führen  kann.  Diese  Stelle
paßt  also  auf  den  vorliegenden  Fall  nicht.

Erwägt  man  nun  noch,  daß  die  Stelle  im  Vertrage
  vom  8.  Mai  1865,  welche  von  der  Beibringung
  des  eheherrlichen  Konsenses  handelt,  nach  ihrem
Wortlaute  weder  als  eine  Suspensiv=  noch  als  eine
Resolutivbedingung,  sondern  einfach  als  ein  Versprechen
  aufzufassen  ist,  welches  vom  Gegentheile  acceptirt,
von  Louise  R.  aber  nicht  erfüllt  worden  ist;  erwägt
man  ferner,  daß  der  Ehemann  der  Verklagten  den
Konsens  zu  jenem  Vertrage  nie  ausdrücklich  verweigerte,
  daß  er  vielmehr  schon  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
  geistesschwach  und  nicht  dispositionsfähig
war,  daß  derselbe  bald  darauf  wegen  dieser  Geistesschwäche
  unter  Kuratel  gestellt  wurde  und  bis  zu
seinem  Tode  unter  derselben  verblieb,  so  daß  es  faktisch
  unmöglich  war,  den  Konsens  von  diesem  Manne
selbst  beizubringen;  erwägt  man  weiter,  daß,  wenn
der  Kurator  des  geistesschwachen  R.  auch  den  von
ihm  verlangten  Konsens  zu  jenem  Vertrage  verwel-