Hypoth.-lösch.-Klage  gegen  die  Cedenten.  255

gert  haben  sollte,  die  Verklagte  nach  der  von  ihr
eingegangenen  Verbindlichkeit,  den  Konsens  beizubringen,
  sich  bei  dieser  Verweigerung  nicht  beruhigen
durfte,  sondern  den  kuratelamtlichen  Konsens  nachsuchen
  mußte,  was  vergeblich  gethan  zu  haben  sie
nirgends  behauptet,  so  muß  mit  den  Vorinstanzen
angenommen  werden,  daß  dieser  Vertrag  zu  Recht
bestehe  und  Verklagte  verpflichtet  sei,  selben  anzuerkennen.

OAG.-Erk.  v.  1.  Febr.  1869  Reg.-Nr.  858/68.

3.

Hypotheklsschung  wegen  Zahlung.  Richtung  des  deßfallsigen
Anspruches  gegen  den  Cedenten,  an  welchen  die  Zahlung
vor  der  Cession  und  deren  Eintrag  bereits  erfolgt  war.

Hierüber  enthalten  die  Motive  eines  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses  Nachstehendes:

Im  Hinblick  auf  den  aus  der  Oeffentlichkeit
de5  Hypothekenbuches  fließenden,  in  §.  25  Abs.  1
des  Hyp.-Ges.  ausgesprochenen  Satz,  daß  derjenige,
welcher  nach  den  im  Hypothekenbuche  befindlichen
Einträgen  und  in  gutem  Glauben  gehandelt  hat,
aller  jener  rechtlichen  Wirkungen  versichert  ist,  welche
der  Handlung  nach  jenen  Einträgen  angemessen  sind,
kann  gegen  den  Cessionar  eine  Hypothekforderung,
welche  dieser  durch  lästigen  Titel  und  in  gutem  Glauben
  an  sich  gebracht  hat,  die  an  den  vorigen  Inhaber
  der  Forderung  gemachte,  im  Hypothekenbuche
nicht  bemerkte  Zahlung  im  Wege  einer  Klage  auf
Löschung  der  Hypothek  ebensowenig  geltend  gemacht
werden,  als  dieß  nach  §.  26  Ziff.  5  des  Hyp.-Ges.
im  Wege  der  Einrede  gegen  die  von  ihm  erhobene
Klage  auf  Bezahlung  der  Forderung  möglich  ist.

Die  Cedentin  wurde  dadurch,  daß  sie  sich  die
für  sie  hypothekarisch  versicherte  Forderung  von  den
Schuldnern  bezahlen  ließ,  persönlich  verpflichtet,  das
Anwesen  der  Schuldner  von  der  darauf  eingetragenen,
  durch  die  Zahlung  der  Forderung  gemäß  §.  80