256  Hypoth.-lösch.-Klage  gegen  die  Cedenten.

des  Hyp.-Gesetzes  erloschenen  Hypothek  zu  befreien.
Dieser  Verpflichtung  konnte  sie  sich  dadurch  nicht
entheben,  daß  sie  die  Forderung,  nachdem  sie  durch
Zahlung  bereits  getilgt  war,  einem  Dritten  abtrat.
Sie  erscheint  daher  gegenüber  dem  auf  Löschung  der
Hypothek  gerichteten  Anspruche  der  schuldnerischen
Eheleute  als  die  rechte  Beklagte,  und  wenn  sie  auch
nicht  mehr  in  der  Lage  ist,  diesem  Anspruche  schon
durch  die  bloße  Ertheilung  der  Löschungsbewilligung
zu  genügen,  weil  sie  nach  dem  Eintrage  im  Hypothekenbuche
  nicht  mehr  Inhaberin  der  Forderung  ist,
so  kann  doch  nicht  gesagt  werden,  daß  auch  die  Erwirkung
  der  Hypotheklöschung,  welche  die  Klage
bezweckt,  eine  Unmöglichkeit  für  sie  sei.  Denn  auch
zugegeben,  daß  der  Beklagten  diese  Erwirkung  durch
den  bloßen  Rückersatz  der  Cessionsvaluta,  die  sie  von
dem  nunmehrigen  Inhaber  der  Forderung  empfangen
hat,  allein  noch  nicht  unbedingt  möglich  ist,  weil  der
Cessionar  nicht  verpflichtet  erscheint,  die  vertragsmäßig
erworbene  Forderung  um  den  Cessionspreis  wieder
aufzugeben,  so  vermag  dieselbe  die  Löschung  der
Hypothek  doch  jedenfalls  dadurch  herbeiguführen,  daß
se  den  Cessionar  bezüglich  der  ihm  aus  der  Cession
er  Forderung  nach  dem  Grundsatze  der  Oeffentlichkeit
  des  Hypothekenbuches  gegen  die  Schuldner  erwachsenen
  Ansprüche  vollständig  befriedigt,  und
es  kann  ihr  diese  Befriedigung  des  Cessionars  auch
mit  gutem  Fug  zugemuthet  werden,  da  sie  in  Folge
der  ungeachtet  bereits  geschehenen  Zahlung  vorgenommenen
  Cession  der  Forderung  und  der  dadurch  herbeigeführten
  Eintragung  des  Cessionars  als  nunmehrigen
  Gläubigers  im  Hyp.-Buche  gemäß  §.  25  Abs.  3
des  Hyp.-Ges.  den  Schuldner  für  allen  Schaden  haftbar
  ist,  der  ihnen  durch  diese  Handlungsweise  zugeht.

OAG.-Erk.  v.  21.  Dezb.  1868.  Reg.-Nr.  532.

Redakt.:  K.  Hettich.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enke)
“  in  Hettic.  Druck  -sx  Junge  &amp;  Sohn.